7.2. Selbst wenn die Windkraftanlage standortgebunden ist, so bleibt laut Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu prüfen, ob ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob diese zusätzliche Voraussetzung als erfüllt erachtet werden kann, hängt von der Abwägung aller relevanten, einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen ab.