Im Sinne eines vorläufigen Ergebnisses kann festgestellt werden, dass die streitbezogene Windkraftanlage grundsätzlich standortgebunden ist. Allerdings steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich im Kanton Appenzell I.Rh. noch diversere andere Standorte als der vorgesehene mit höheren Windgeschwindigkeiten finden lassen. Somit ergibt sich die Standortgebundenheit für den geplanten Standort nicht allein schon aus dem Windpotenzial. Die Frage, ob die im Streite liegende Windkraftanlage exakt auf diesen Standort angewiesen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen allerdings offen bleiben.