Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Bauvorhaben standortgebunden, wenn es aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist und nur dort realisiert werden kann. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven Massstäben. Um der wuchernden Überbauung der Landschaft entgegenzuwirken, sind in der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen.