7.1. Ist die Zonenkonformität einer Anlage nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob sie allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. 1 a RPG Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.