16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die zur Diskussion stehende Windkraftanlage dient aufgrund der eingereichten Baugesuchsunterlagen, aber auch der tatsächlichen Verhältnisse weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau.