Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit dem Erlass der Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge vom 6. Februar 2012 (SpeV, GS 520.010) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind nach Art. 1 Abs. 1 SpeV Ersatzbeiträge zu zahlen. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels ist bei Wohnhäusern pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 SpeV richtet sich die Höhe der Ersatzbeiträge nach dem Anhang zur Verordnung.