die Möglichkeit ein, in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnern auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu verlangen. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im ländlichen Raum nur wenige Wohnbauten mit 38 und mehr Zimmern errichtet werden.