Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) sieht eine Schutzraumerstellungspflicht erst für Wohnbauten mit einem Raumangebot ab 38 Zimmern vor, und zwar je zwei Schutzplätze pro drei Zimmer. Damit die Kantone die Schutzraumgewährleistung aufgrund lokaler Gegebenheiten steuern können, räumt Art. 17 Abs. 6 ZSV den Kantonen die Möglichkeit ein, in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnern auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu verlangen.