Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) muss für jeden Einwohner in der Schweiz in der Nähe des Wohnorts ein Schutzplatz bereitgestellt werden, sodass im Bedarfsfall zeitgerecht Schutz gefunden werden kann. Die Errichtung von Schutzräumen und deren Einrichtung obliegen nach Art. 46 Abs. 1 BZG beim Bau eines Wohnhauses dem Eigentümer. Wird er von der Schutzraumerstellung befreist, hat er nach der gleichen Vorschrift einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Solche Ersatzbeiträge dienen gemäss Art.