Anhang Geschäftsbericht 2013 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Geschäftsbericht 2013 - Anhang Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.................................................................................... 1 1. Standeskommission .................................................................................................. 1 1.1. Ersatzbeiträge für die Befreiung von der Erstellungspflicht von Schutzräumen .................................................................................................. 1 1.2. Hürden für die Errichtung von Windkraftanlagen .............................................. 2 1.3. Verwirkung eines Rechtsmittels durch ungenügende Anfechtung einer Verfügung ........................................................................................................ 5 1.4. Keinen Schulgeldbeitrag für Privatschule ......................................................... 7 2. Gerichte .................................................................................................................... 9 2.1. Unentgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) ................................................... 9 2.2. Verdeckte Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert einer Liegenschaft und den als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist dem steuerbaren Gewinn der AG hinzuzurechnen. ........................................ 11 2.3. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziffer 1 SVG) wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse ...................................................................................... 16 2.4. Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: Entschädigung für Überstunden ....... 22 2.5. Photovoltaikanlage auf Kirchendach .............................................................. 27 2.6. Verzugszinsen auf Integritätsentschädigungen .............................................. 33 2.7. Abzugsfähigkeit eines Verlusts aus stiller Gesellschaft .................................. 37 2.8. Bemessung der Kanalanschlussgebühren ..................................................... 41 2.9. Akteneinsicht eines Erben in die Steuerunterlagen des Erblassers ................ 45 2.10. Vollstreckung eines Entscheides .................................................................... 48 I-I Geschäftsbericht 2013 - Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Ersatzbeiträge für die Befreiung von der Erstellungspflicht von Schutz- räumen Art. 45 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) Werden in einem neuen Wohnhaus keine Schutzplätze errichtet, muss der Grundeigentümer Ersatzbeiträge zahlen. Eine Verrechnung mit Schutzplätzen in einem weiteren Wohngebäu- de desselben Grundeigentümers ist nicht möglich. (…) Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) muss für jeden Einwohner in der Schweiz in der Nähe des Wohnorts ein Schutzplatz bereitgestellt werden, sodass im Bedarfsfall zeitge- recht Schutz gefunden werden kann. Die Errichtung von Schutzräumen und deren Ein- richtung obliegen nach Art. 46 Abs. 1 BZG beim Bau eines Wohnhauses dem Eigentü- mer. Wird er von der Schutzraumerstellung befreist, hat er nach der gleichen Vorschrift einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Solche Ersatzbeiträge dienen gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) sieht eine Schutzraumerstellungspflicht erst für Wohnbauten mit einem Raumangebot ab 38 Zimmern vor, und zwar je zwei Schutzplätze pro drei Zimmer. Da- mit die Kantone die Schutzraumgewährleistung aufgrund lokaler Gegebenheiten steuern können, räumt Art. 17 Abs. 6 ZSV den Kantonen die Möglichkeit ein, in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnern auch bei Wohnhäusern mit we- niger als 38 Zimmern Schutzräume zu verlangen. Mit dieser Bestimmung wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass im ländlichen Raum nur wenige Wohnbauten mit 38 und mehr Zimmern errichtet werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit dem Erlass der Verordnung über die Schutzplatzer- satzbeiträge vom 6. Februar 2012 (SpeV, GS 520.010) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind nach Art. 1 Abs. 1 SpeV Ersatzbeiträge zu zahlen. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels ist bei Wohnhäusern pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 SpeV richtet sich die Höhe der Ersatzbeiträge nach dem Anhang zur Verordnung. Eine Verrechnung von Schutzplätzen, wie sie der Rekurrent offenbar für den Fall, dass zwei Liegenschaften in einer Hand sind, anwenden möchte, ist in diesem System nicht vorgesehen. Sie würde denn auch zu Problemen in der Abwicklung führen, vor allem wenn eine Liegenschaft verkauft wird und sich damit die Verhältnisse für eine solche Verrechnung von Schutzplätzen ändern können. Zudem würde dieser Mechanismus der Grundlage, auf der die relativ weitreichende Schutzraumbefreiung im Kanton beruht, zuwiderlaufen. Die Schutzraumbefreiung kann nämlich nur gewährt werden, weil im Kanton gewisse Reserven im Schutzplatzangebot, auch bei privaten Liegenschaften, bestehen. 1 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 818 vom 2. Juli 2013 1.2. Hürden für die Errichtung von Windkraftanlagen Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Windkraftanlagen sind regelmässig auf Standorte ausserhalb der Bauzone angewiesen. Hierbei ist eine Abwägung aller im Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, insbesondere das Interesse an einer intakten Landschaft und das Interesse an einer erhöhten Energiesi- cherheit. (…) 6. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen, worunter auch Windkraftanlagen fallen, nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschafts- zone Bauten und Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die zur Diskussion stehende Wind- kraftanlage dient aufgrund der eingereichten Baugesuchsunterlagen, aber auch der tat- sächlichen Verhältnisse weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem pro- duzierenden Gartenbau. Von einer Zonenkonformität könnte nur dann gesprochen wer- den, wenn der von der Windkraftanlage produzierte Strom nicht in das Netz eingespie- sen und von der SAK übernommen, sondern ausschliesslich und direkt für den Eigen- bedarf der dort gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe verwendet würde, was jedoch nicht der Fall ist. 7.1. Ist die Zonenkonformität einer Anlage nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob sie allen- falls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. 1 a RPG Ausnahmebewilligun- gen für die Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn der Zweck der Bau- te oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müs- sen kumulativ erfüllt sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Bauvorhaben standortgebunden, wenn es aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen ist und nur dort realisiert werden kann. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach ob- jektiven Massstäben. Um der wuchernden Überbauung der Landschaft entgegenzuwir- ken, sind in der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anfor- derungen zu stellen. Es wird zwischen positiver und negativer Standortgebundenheit unterschieden. Positive Standortgebundenheit bedeutet, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirt- schaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort aus- serhalb der Bauzonen angewiesen ist. Eine negative Standortgebundenheit liegt vor, 2 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang wenn das geplante Bauvorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausge- schlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Windkraftanlagen können sowohl positiv als auch negativ standortgebunden sein. Die positive Standortgebundenheit ist gegeben, wenn für die Stromerzeugung geeignete Windverhältnisse nur an einem bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen vorhan- den sind. Grosse Anlagen sind ferner in der Regel aufgrund ihrer Lärmwirkungen sowie der visuellen Störungswirkung an einen Standort ausserhalb der Bauzonen gebunden. Windkraftanlagen sind auf ein ausreichendes und kontinuierliches Windpotenzial ange- wiesen. Diese Voraussetzung ist erfahrungsgemäss nur an erhöhten Standorten gege- ben, die jedoch in der Regel ausserhalb der Bauzonen liegen. Auch lassen sich Wind- kraftanlagen aufgrund ihrer Dimensionen nur schlecht in einer Bauzone realisieren. Im Sinne eines vorläufigen Ergebnisses kann festgestellt werden, dass die streitbezoge- ne Windkraftanlage grundsätzlich standortgebunden ist. Allerdings steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich im Kanton Appenzell I.Rh. noch diversere andere Standorte als der vorgesehene mit höheren Windgeschwindigkeiten finden lassen. Somit ergibt sich die Standortgebundenheit für den geplanten Standort nicht allein schon aus dem Wind- potenzial. Die Frage, ob die im Streite liegende Windkraftanlage exakt auf diesen Standort angewiesen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen allerdings of- fen bleiben. 7.2. Selbst wenn die Windkraftanlage standortgebunden ist, so bleibt laut Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu prüfen, ob ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen ent- gegenstehen. Ob diese zusätzliche Voraussetzung als erfüllt erachtet werden kann, hängt von der Abwägung aller relevanten, einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen ab. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Förderung von erneuerbaren Ener- gien seit dem beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie der Grundpfeiler einer nachhaltigen Energiepolitik sein müsse. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nach dem Reaktorunfall in Fukushima im März 2011 die bisherige Energiepolitik des Bundes über- prüft wurde. In Anbetracht der Resultate der Überprüfung entschied sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dazu, schrittweise aus der Kernenergie aussteigen und die bestehen- den Kernkraftwerke nicht mehr erneuern zu wollen. Nationalrat und Ständerat haben in der Sommer- und Herbstsession 2011 diesen Grundsatzentscheid bestätigt. Um auch in Zukunft die hohe Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten und die klimapolitischen Ziele erreichen zu können, braucht es nach Ansicht sowohl des Bundesrats als auch der eidgenössischen Räte eine Neuausrichtung der Energiepolitik, insbesondere die Förde- rung erneuerbarer Energien, worunter auch der durch Windkraftanlagen erzeugte Strom fällt. Ausserdem verlangt bereits Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vom Bund und den Kantonen, dass sie sich im Rahmen ihrer Zu- ständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und um- weltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energie- verbrauch einsetzen. Die Erzeugung erneuerbarer Energie entspricht denn auch der Zielsetzung der Energiegesetzgebung. An der Produktion von erneuerbaren Energien besteht demnach ein öffentliches Interesse. Ein solches besteht jedoch aufgrund von Art. 75 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG auch am Schutz einer intakten Landschaft. Es stehen sich also hochrangige öffentliche Interessen ge- genüber, welche im konkreten Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Es ist unerlässlich, bei der Errichtung von Windkraftanlagen Rücksicht auf das Land- schaftsbild zu nehmen und eine Lösung anzustreben, die dem Interesse an der Förde- 3 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang rung von Alternativenergie und demjenigen an der Erhaltung einer intakten Landschaft Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall würde die Errichtung der geplanten Windkraftanlage am vorgese- henen Standort, da sich dieser auf einer Krete befindet und deshalb sehr exponiert ist, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds führen. Die Anlage würde an dieser sehr exponierten Stelle einen ortsfremden technischen Akzent im bisher un- versehrten Landschaftsbild setzen, der durch die Rotation des Propellers noch zusätz- lich verstärkt würde. Die Anlage würde sehr exponiert im Gelände stehen und von weit her einsehbar sein. Es ist also von einem groben Eingriff in das Landschaftsbild und von einer nachhaltigen Verunstaltung auszugehen. Auch aus der Nähe ergäben sich bei ei- ner Nabenhöhe (Abstand der Rotoraufhängung vom Erdboden) von 18m und unter Be- rücksichtigung des Durchmessers des Rotors von 6.45m eine Gesamthöhe von 24.45m und damit eine optisch erdrückende Wirkung. Die geplante Windkraftanlage ist weit ein- sehbar und von einer dominanten optischen Wirkung. Sie steht in einem schroffen Ge- gensatz zur natürlichen Landschaft. Mit der Windenergieanlage würden pro Jahr höchstens 20'000 Kwh produziert, eine Menge, die lediglich die Stromversorgung für vier Wohnhäuser abdeckt. Einer Stromer- zeugung in dieser bescheidenen Grössenordnung kommt selbst in regionaler Hinsicht keine Bedeutung zu. Dieser bescheidene Stromertrag steht in keinem Verhältnis zum massiven Eingriff ins Landschaftsbild. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 143 vom 29. Januar 2013 4 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 1.3. Verwirkung eines Rechtsmittels durch ungenügende Anfechtung einer Verfü- gung Art. 39 und Art. 51 VerwVG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Die Rechtsmittelinstanz darf auf einen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichtes Rechtsmittel nicht eintreten. Die verfügende Amtsstelle hat die vom Adressaten retournierte Verfügung nur dann an die zuständige Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten, wenn sich aus den Umständen der Wille zur Anfechtung der Verfügung klar ergibt. (…) 1. Aufgrund von Art. 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) können Verfügungen der kantonalen Ämter mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern das Verwaltungsverfahrensgesetz kei- ne Ausnahme vorsieht. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Bezug auf den vorlie- genden Fall keine Ausnahmeregelung enthält, ist die Standeskommission für die Be- handlung des Rekurses zuständig. 2. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die fragliche Handlung während des Fristenlaufs wahrgenommen wird. Schriftliche Eingaben und somit auch Rekurse müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schwei- zerischen Post übergeben worden sein. Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine ge- setzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rechtsmittels führt. Auf einen verspäteten Rekurs kann gestützt auf Art. 29 VerwVG nur eingetreten werden, wenn der Rekurrent nachweist, dass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Rekursfrist zu handeln. Ansonsten tritt die Verwirkungsfolge ein. Ein verspäte- ter Rekurs darf daher nicht materiell behandelt werden. Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Dezember 2012. Da sie keinen Zustel- lungsvermerk enthält und zudem nicht eingeschrieben versandt worden ist, ist nicht fest- stellbar, wann sie beim Empfänger effektiv eingetroffen ist. Aus der Tatsache, dass A die Verfügung am 27. Dezember 2012 an das Amt für Zivilschutz retourniert hat, ist abzulei- ten, dass er die Verfügung spätestens an diesem Tag empfangen hat. Die 30-tägige Re- kursfrist begann spätestens dann zu laufen. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 6. Februar 2013, ist also deutlich mehr als 30 Tage nach dem 27. Dezember 2012 eingereicht worden. Der Rekurrent hat keine persönlichen Umstände, beispielsweise eine Krankheit, darge- legt, die es ihm verunmöglicht hätten, den Rekurs frühzeitig einzureichen. Es stellt sich damit höchstens noch die Frage, ob das Schreiben vom 27. Dezember 2012, mit wel- chem A. die Verfügung zu seiner Entlastung an das Amt für Zivilschutz retournierte, als Rekurseingabe zu betrachten ist, die gestützt auf Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 VerwVG an die Standeskommission hätte weitergeleitet werden müssen. Vorerst ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung eine korrekte Rechtsmittel- belehrung enthält, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Anfechtung der Verfügung innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission er- folgen muss. Das Schreiben, als dessen Anhang die Verfügung am 27. Dezember 2012 dem Amt retourniert wurde, enthält lediglich den Hinweis, dass die Verfügung zu seiner Entlastung zurückschicke, das er in einem anderen, ebenfalls ihm gehörenden Wohn- haus bereits genügend Schutzräume vorhanden seien. Mit dieser lapidaren Bemerkung 5 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang hat A. den allfälligen Willen, dass er als Rekurrent auftreten und die Richtigkeit der an- gefochtenen Verfügung behördlich durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will, nicht in genügender Weise zum Ausdruck gebracht. Wenn ein Adressat eine Verfü- gung lediglich zu seiner Entlastung an die erlassende Behörde retourniert, kann darin nicht bereits die Absicht erblickt werden, dass er eine Überprüfung durch eine obere In- stanz verlangt. Das Amt für Zivilschutz war mithin nicht verpflichtet, das Schreiben von A. als Rekurs an die Standeskommission weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrenten im Um- gang mit Behörden und in amtlichen Angelegenheiten erfahren ist und die Mechanismen sowie das richtige Vorgehen bei der Anfechtung von Verfügungen kennt. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, weshalb auf den Rekurs von A. vom 6. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 818 vom 2. Juli 2013 6 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 1.4. Keinen Schulgeldbeitrag für Privatschule Art. 13, Art. 14 und Art. 19 Schulgesetz vom 25. April 2004 (SchG, GS 411.000) Die Kosten für den gewünschten Besuch einer Privatschule sind den Eltern von der Schul- gemeinde grundsätzlich nicht zu erstatten. (…) 2. Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist der An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Auf- grund von Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Auf- sicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). In Ausführung dieser Verfassungsvorschrift legt Art. 19 Abs. 1 SchG die allgemeine Schulpflicht im Kanton Appenzell I.Rh. mit zehn Jahren fest. Die Pflicht umfasst ein Jahr Kindergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Oberstufe. Sie endet nach der gleichen Vorschrift in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchG ist die Schulpflicht grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen. B. hat seit dem 1. April 2011 Wohnsitz im Bezirk Appenzell. Ihr Sohn ist daher in der Schulgemeinde Appenzell schulpflichtig. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchG steht der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volksschulstufe frei. Es besteht lediglich eine Meldepflicht an den Schulrat und das Erziehungsdepartement. Die Kosten für den Besuch einer Privatschule haben jedoch laut Art. 13 Abs. 2 SchG die Inhaber der elterlichen Sorge zu tragen. 3. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 SchG besteht auf der Volksschulstufe kein gesetzlicher Anspruch auf staatliche Beiträge an die Kosten für den Besuch von Privat- schulen. Nicht in Frage kommt auch eine Kostenbeteiligung im Sinne einer Ausnahme. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Ausnahmen vom Gesetz nämlich nur dann gemacht werden, wenn das Gesetz oder eine gestützt darauf erlasse- ne Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Vorschrift enthält weder das Schulgesetz noch die dazugehörige Verordnung. Dem Gesuch der Rekurrenten kann somit auch nicht im Sinne einer Ausnahme entsprochen werden. 4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Sohn von B. die Möglichkeit besteht, die Oberstufe der Schulgemeinde Appenzell zu besuchen. Diese führt für Kinder, die aufgrund verschiedenster Schwierigkeiten dem Unterricht in der Re- gelklasse nicht oder nicht ordentlich zu folgen vermögen, Kleinklassen und individuelle Massnahmen. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen spezifischen Problemstel- lungen erschwert ist, wird damit eine angemessene unentgeltliche Möglichkeit geboten. Entscheiden sich Eltern trotzdem für einen Privatschulbesuch, ist dies erlaubt, sie müs- sen aber für die Kosten selber aufkommen. Dafür, dass das breite öffentliche Angebot in Appenzell für den Sohn von B. keine an- gemessene Lösung enthalten würde, sind keine Hinweise auszumachen. Allein der Um- stand, dass B. ihren Sohn aus eigenem Beschluss vor Jahren aus der öffentlichen Schu- le genommen hat und ihn seither in einer Privatschule unterrichten lässt, kann jedenfalls nicht als Beleg dafür genommen werden, dass das öffentliche Schulangebot ungenü- gend sein soll. 7 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1051 vom 17. September 2013 8 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2. Gerichte 2.1. Unentgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) (…) III. (…) 2.3. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtli- chen Verwaltungsverfahren gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslo- sigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 201, E. 4.1; BGE 125 V 34, E. 2). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist keine strengere Prüfung als diejenige, die im Gerichtsverfahren vorgenommen wird, angebracht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 37 N 22 f.). Aussichtslosigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn ausgeschlossen erscheint, dass die gesuchstellende Person auch nur teilweise obsiegen könnte, die Gewinnaussichten mithin kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahren geradezu rechtsmissbräuchlich wäre, was angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht nur zurückhaltend angenommen werden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 23 und Art. 61 N 107). Die Erforderlichkeit der Vertretung im Verwaltungsverfahren ist im konkreten Fall einge- hend und streng zu prüfen. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falls und auf die Verfah- rensphase abzustellen. Neben der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen, der langen Verfahrensdauer und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähig- keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch, ob sich eine Vertre- tung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Instituti- onen anbietet. Für das Verwaltungsverfahren kommt eine unentgeltliche Vertretung un- ter dem Aspekt der Erforderlichkeit etwa dann in Frage, wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass der Verfügung in abschliessender Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 22 f.; SVR 2009 IV 3 4; Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.1). Führt die anwaltliche Intervention zu einer ergänzenden me- dizinischen Abklärung durch die Verwaltung, ist die Erforderlichkeit zu bejahen (vgl. SVR 2009 IV 3 4). 2.4. 2.4.1. Nachdem die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (folgend: Beschwerde- gegnerin) erfolgreich ist [die Streitsache wurde zur Ergänzung des Gutachtens durch ei- ne Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen], steht fest, dass die Einsprache als nicht aussichtslos betrachtet werden konnte. 2.4.2. Auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal er gemäss Auskunft des Sozialamts Appenzell auf dessen Hilfe angewiesen ist. 9 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.4.3. Betreffend Erforderlichkeit der Vertretung im Einspracheverfahren ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die medizinische Sachlage präsentiere sich klarer als in vielen anderen IV-Fällen, nicht stichhaltig, denn diesbezüglich erfolgt eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- führer während seines ersten Aufenthalts in der Klinik Valens, während welchem er auch bei deren Sozialdienst zur Abklärung des poststationären Prozederes und zur Hilfestel- lung bei Versicherungsfragen angemeldet war, direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und nicht um Hilfe einer Fachperson einer sozialer Institution ersuchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.3.2.). Es wird von der Beschwerde- gegnerin auch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise in den Ak- ten, dass sich eine Sozialhilfebehörde anerbot, die Vertretung im Einspracheverfahren zu übernehmen (vgl. SVR 2009 IV 48 147). Die Beschwerdegegnerin hat den Be- schwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf die Rechtslage betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität anwaltli- cher Vertretung gegenüber Unterstützung durch soziale Einrichtungen) darauf aufmerk- sam gemacht, bei den erwähnten Behörden ein entsprechendes Gesuch zu erstellen. Der diesbezügliche Einwand ist daher unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878 vom 26. November 2012, E. 3.6.2). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Verfahrensverlauf langjährig ist. Der Beschwerdeführer ist schlecht ausgebildet, in rechtlichen Belangen unbeholfen, seine Deutschkenntnisse reichen nicht für die Feinheiten eines Sozialversicherungsverfahrens aus (vgl. MEDAS-Gutachten), und er hat psychische Probleme. Nach Erhalt des Vorbe- scheids waren die diversen medizinischen Berichte eingehend zu würdigen, wobei es auch galt, Stellung zu den Ergebnissen der Beschwerdegegnerin selbst und zu den me- dizinischen Berichten zu nehmen. Der Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers zum Vorbescheid führte schliesslich dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein MEDAS-Gutachten einholte, um den Sachverhalt ergänzend medizinisch abklären zu lassen. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen. 2.5. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2012 ist somit aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu gewähren. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Entschädi- gung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfügt. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2012 vom 5. März 2013 10 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.2. Verdeckte Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen dem Marktmiet- wert einer Liegenschaft und den als Ertrag deklarierten Mietzinseinnah- men ist dem steuerbaren Gewinn der AG hinzuzurechnen. (…) I. 1. Am 16. September 2004 kaufte die X AG die Liegenschaft L in Appenzell von B (Ehefrau von A). 2. Am 5. Juli 2007 entliess die Steuerverwaltung St.Gallen die X AG rückwirkend per 31. Dezember 2003 aus der Steuerpflicht und übergab die AG mit Hauptsteuerdomizil an den Kanton Appenzell Innerrhoden. 3. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden veranlagte die X AG am 8. Mai 2009 definitiv für die Steuerperioden 2004 bis 2006. Dabei wurde ein steuerbarer Rein- gewinn von Fr. 69'000.-- im Jahr 2006 (unter Aufrechnung von Fr. 34'400.-- des Miet- werts Liegenschaft [1'274'000 x 6%]), von Fr. 45'500.-- im Jahr 2005 (unter Aufrechnung von Fr. 34'400.-- des Mietwerts Liegenschaft [1'274'000 x 6%]) und von Fr. 0 (unter Auf- rechnung von Fr 10'034.-- des Mietwerts Liegenschaft ab 16. September 2004 [1'274'000 x 6% x 3.5 Mt.]) im Jahr 2004 und ein steuerbares Kapital von Fr. 214'000.-- im Jahr 2006, von Fr. 145'000.-- im Jahr 2005 und von Fr. 100'000.-- im Jahr 2004 ver- anlagt. 4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 erhob die X AG gegen die definitive Veranlagung Ein- sprache unter anderem mit dem Antrag, die Aufrechnungen des Mietwerts seien voll- ständig aufzuheben. 5. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der steuerbare Reinverlust im Jahr 2004 auf Fr. 7'073.--, der steuerbare Reingewinn im Jahr 2005 auf Fr. 19'484.00 und im Jahr 2006 auf Fr. 72'912.-- veranlagt. Die Liegenschaft L befinde sich in einem ruhigen Wohnquartier an zentraler Lage. […] Insgesamt würde die Liegenschaft eine Bodenfläche von 4'026 m2 umfassen. […] Es sei unstrittig, dass für die Liegenschaft keine Vergleichsobjekte vorhanden seien. Der Marktwert für die Miete sei aufgrund der Gestehungskosten gemäss Art. 29 Abs. 2 STV zu berechnen. Der X AG seien als verdeckte Gewinnausschüttungen im Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 9'810.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 20'279.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 1'793.-- abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 12'262.--), im Jahr 2005 ein Betrag von Fr. 33'575.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 68'460.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 7'155.00 abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 42'040.--) und im Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 68'551.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 66'606.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 14'630.--, übrige Liegenschaftskosten von Fr. 4'355.-- und Abschreibung von Fr. 25'000.- - abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 42'040.--) dem steuerbaren Gewinn hinzuzu- rechnen. 6. Der Rechtsvertreter der X AG (folgend: Beschwerdeführerin) erhob am 13. September 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden (folgend: Beschwerdegegnerin). Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von der Aufrechnung eines Mietwertes der Liegenschaft L abzu- sehen. Es sei somit der steuerbare Gewinn wie folgt festzulegen: Fr. -16'883.-- im Jahr 2004, Fr. -7'018.-- (zuzüglich Verlustvortrag Fr. 16'883.--) im Jahr 2005 und Fr. -21'540.- 11 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang - (inklusive Verlustvortrag) im Jahr 2006. Das steuerliche Kapital sei somit zu reduzieren um Fr. 9'820.-- per 2004, Fr. 33'575.-- per 2005 und Fr. 68'551.-- per 2006. (…) III. (…) 3. 3.1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge- schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmäs- sig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 StG). Zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG werden auch Leistungen zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet (vgl. Art. 29 Abs. 1 StV). Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV). 3.2. Verdeckte Gewinnausschüttung ist grundsätzlich jede Gewinnverwendung einer Kapital- gesellschaft an ihre Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen, die in der Ge- schäftsbuchhaltung nicht ausgewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt sind, die diese geldwerte Leistung überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lässt (vgl. Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 58 N 91). Zur verdeckten Gewinnausschüttung im weiteren Sinn gehört auch die Gewinnvorwegnahme als Ertragsverzicht (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 93). Gemäss Bundesgericht liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als Ent- nahme von Gesellschaftsmitteln in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Ver- lustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt; b) Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt, d.h. die Leistung wird direkt oder indirekt zugehalten, wobei anzunehmen ist, dass die Leistung unterblie- ben oder wesentlich geringer wäre, wenn der Begünstigte eine der Gesellschaft fernste- hende Person wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit sach- gemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt; c) Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein, so dass da- von ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beabsichtigt war (vgl. Zwei- fel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 92; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 N 90). 3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin diese drei Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Vermietung ihrer Liegenschaft zum de- klarierten Ertrag erfüllt sind. 4. 4.1. Ein Gewinnverzicht liegt vor, wenn die Beschwerdeführerin für die Vermietung ihrer Liegenschaft keine Miete gefordert hat, welche von einem beliebigen Dritten als Mieter 12 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang verlangt werden könnte (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 164). Massgebend ist der Marktpreis (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 95). 4.2 Der Marktpreis wird im Steuergesetz und seinen dazugehörigen Regelungen nicht gene- rell definiert. Hingegen findet sich bei den Bestimmungen zur Einkommenssteuer natür- licher Personen die Regelung, dass für selbstgenutzte Liegenschaften der Eigenmiet- wert als Einkommen zu versteuern ist (vgl. Art. 24 StG). Als Eigenmietwert gilt dabei der Betrag, den sie bei der Vermietung ihrer Liegenschaft als Miete erzielen könnten, wobei dieser 6,0 % des Steuerwertes beträgt (Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlus- ses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung i.V.m. Art. 11 StV). Genau auf diesen Wert, nämlich demjenigen Mietzins, welcher von einem beliebigen Dritten gefordert wer- den könnte, ist auch zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV abzustützen. Da somit ein Marktpreis für Mietzinsen von Liegenschaften vorliegt, braucht nicht auf die von der Beschwerdegegnerin in ihren Einspracheentscheid angewendete Berech- nungsmethode der Kostenaufschlagsmethode gemäss Art. 29 Abs. 2 StV zurückgegrif- fen zu werden. Nebenbei sei erwähnt, dass einerseits der Begriff Gestehungskosten, welcher Bestandteil der Kostenaufschlagsmethode ist, im DBG und in anderen kantona- len Gesetzen nur im Zusammenhang mit Beteiligungsbewertungen oder Kauf- /Verkaufspreisen verwendet wird, was vorliegend nicht der Fall ist und andererseits der via Kostenaufschlagsmethode ermittelte Mietwert bei nicht fremdfinanzierten Liegen- schaften sehr tief wäre, welcher dem Marktpreis, nämlich demjenigen Wert, welcher bei beliebigen Dritten als Mietzins gefordert werden könnte, nicht entspricht. Ebenfalls nicht als Marktwert im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StV kann der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte amtliche Mietwert gemäss Mitteilung über die Grundstückschätzung des kantonalen Schätzungsamts vom 22. November 2005 heran- gezogen werden. So ist bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nur der Verkehrs- wert der Grundstücke als Steuerwert bzw. Grundlage für die Festsetzung des Steuer- wertes (vgl. Art. 8 der bis zum 25. Februar 2007 gültigen Verordnung über die Schät- zung von Grundstücken; GS 211.450), nicht jedoch der Mietwert, amtlich zu schätzen. Der amtliche Mietwert als sogenannter Protokollmietwert, welcher der kantonalen Schät- zungskommission lediglich für die Berechnung des Ertragswerts dient, ist dem Steuer- pflichtigen grundsätzlich nicht bekannt zu geben (vgl. Botschaft zur StV, S. 2 zu Art. 11). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung habe die amtliche Schätzung all die Jahre anerkannt und sie habe nicht das Recht, davon abzuweichen, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft L erst am 16. September 2004 erworben hat, widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb bezüg- lich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin nicht darauf einzugehen ist. Die Parteien haben im Übrigen den Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 3 StV, dass ihre jeweilig geltend gemachte Bewertungsmethode aufgrund besonderer Umstände richtig sei, nicht erbracht. In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 StG beträgt der zur Berechnung des Rein- gewinns massgebende Mietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Fr. 76'440.-- (6% des Steuerwerts von Fr. 1'274'000.--). Ein Abzug von 30% für dauerndes Selbstbe- wohnen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist hingegen nicht zu gewähren, zumal die Beschwerdeführerin nicht Selbstnutzerin ihrer Liegenschaft ist. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich nämlich durch die kleinere Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung. Ein Mieter ist bei der Auswahl einer Wohnung freier als ein Ei- gentümer, der mit seiner Wohnung enger verbunden ist (vgl. BGE 116 Ia 321, E. 3 g). 13 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 4.3. Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Aktivkonto Nr. 1030 (Kontokorrent A) im Jahr 2004 ein Sollwert Fr. 12'261.70 (3.5 Monate von Fr. 42'040.--) und in den Jahren 2005 2006 je ein Sollwert Fr. 42'040.-- als "amtlichen Mietwert" auswies, ging diese selbst da- von aus, dass die gesamte Liegenschaft von A zum "amtlichen Mietwert" gemäss Mittei- lung über die Grundstückschätzung vom 22. November 2005 gemietet wurde und sie selbst keine Eigennutzung an der Liegenschaft wahrnahm. Auf die Abnahme des bean- tragten Augenscheins der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, welche Hinweise auf die hälftige Eigennutzung durch die Beschwerdeführerin geben solle, kann entsprechend verzichtet werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2004 lediglich einen Mietwert von Fr. 12'261.70 und in den Jahren 2005 und 2006 je einen Mietwert von Fr. 42'040.-- als Ertrag deklariert. Diese Werte sind beinahe nur halb so hoch wie der Marktpreis des Mietwerts der Lie- genschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 76'440.--. Das Missverhältnis zwischen dem deklarierten Wert und dem Marktpreis ist wesentlich und offensichtlich, zumal die Be- schwerdeführerin von unbeteiligten Dritten in jedem Fall für die Liegenschaft L, welche unbestrittenermassen eine grosse und schöne Liegenschaft darstellt, einen höheren Mietpreis verlangen würde. Dies könnte sie nach den Verhältnissen auf dem Innerrhoder Mietmarkt auch tun, sind doch in Appenzell Innerrhoden monatliche Mietzinsen von Fr. 3'500.-- für Wohnungen mit rund 250 m2 Wohnfläche keine Seltenheit. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin weist jedoch bereits allein eine Grundfläche bzw. ein Boden- mass von 249 m2 auf (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 99; Rich- ner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 94). 5. 5.1. Als weitere Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung muss die begünstigte Person der Kapitalgesellschaft deren Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Per- son sein. 5.2. Ein wichtiges Indiz für die Annahme, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine der Gesellschaft nahestehende Person handelt, bildet die Aussergewöhnlichkeit der Leis- tungen, für welche die Gesellschaft keine einleuchtende Erklärung abzugeben vermag (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 123). Gemäss Bundesgericht handelt es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem Gesellschafter er- bracht werden und die daher ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 81). Das Bun- desgericht bezeichnet eine einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin als faktisches Organ, was als enge wirtschaftliche und persönliche Beziehung zur steuerpflichtigen Gesellschaft zu qualifizieren sei, und diese somit steuerlich wie eine massgebende Ge- sellschafterin qualifiziert werden müsse (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 110). 5.3. A war in den Jahren 2004 bis 2006 Anteilsinhaber, seit 1. Juni 2004 Eigentümer zweier und zuvor sogar aller 100 Inhaberaktien der Beschwerdeführerin. Zudem war er gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin von Juni 2003 bis September 2012 ein- zelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsrats-Mitglied, womit er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als der Beschwerdeführerin nahestehende Person gilt. 6. 6.1. Durch die verdeckte Gewinnausschüttung müssen schliesslich die für die Gesellschaft handelnden Organe das Unternehmen bewusst entreichern und den Vorteilsempfänger willentlich bereichern. Liegt wie vorliegend ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit vermutet. Wesentlich ist, dass die Jahres- 14 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang rechnung in Kenntnis der verdeckten Gewinnausschüttung von den verantwortlichen Or- ganen gebilligt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 92 f.). 6.2. Indem an den Generalversammlungen der Beschwerdeführerin die Bilanzen und Er- folgsrechnungen der Jahre 2004, 2005 und 2006 genehmigt und die entsprechenden Verluste bzw. der Gewinn durch A als einzelzeichnungsberechtigter und einziger Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin in deren Steuererklärung deklariert worden sind, ist auch diese Voraussetzung der willentlichen Bereicherung erfüllt. 7. 7.1. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche Voraussetzungen einer verdeckten Gewinn- ausschüttung erfüllt. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 76'440.-- und den von ihr als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist folglich dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu- zurechnen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2012 vom 19. März 2013 15 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.3. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziffer 1 SVG) wegen ungenü- gender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenver- hältnisse (…) I. 1. Am Montag, 9. Januar 2012, um zirka 9.10 Uhr, lenkte A den Personenwagen der Marke "VW Golf Variant", Kontrollschild AI xxxx, auf der Umfahrungsstrasse im 80 km/h- Bereich von der Verzweigung Hirschberg, Appenzell, herkommend in Fahrtrichtung Steinegg. Vor der Ortseinfahrt in Steinegg, nach einer langgezogenen Linkskurve im Ge- fälle, geriet A auf den rechten vereisten Fahrbahnrand und anschliessend ins Schleu- dern. Dabei kam er auf die Gegenfahrbahn und anschliessend schleuderte er wieder zu- rück auf die Normalspur, wo er am rechten Fahrbahnrand mit Strassenbetonpfählen, ei- nem Signalmast und einem Drahtzaun kollidierte. Schliesslich geriet das Fahrzeug über die Bahngeleise der Appenzeller Bahn und kam in der Wiese der Liegenschaft "Rässen- velis" zum Stehen. A blieb unverletzt. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. sprach A mit Strafbefehl Nr. 2012/33 vom 27. Februar 2012 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Ge- schwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und 2 VRV schuldig. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Bus- se von Fr. 300.-- bestraft. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 5. März 2012 Einsprache, worauf- hin am 18. September 2012 die Überweisung an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. er- folgte. 4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 27. November 2012 folgenden Entscheid (B 16-2012): „1. A wird vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. A wird der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung gehen im Umfang von Fr. 345.-- zulasten von A. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gehen zulasten des Staates.“ In Erwägung 5 der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine konkrete Gefährdung ermittelt worden sei. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei inso- weit gegeben gewesen, hätte es doch sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch auf dem Bahngleis zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug bzw. der Appenzeller Bahn kommen können. Diese erhöhte, wenn auch nur abstrakte, Gefährdung erfülle den ob- jektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit welcher Geschwindigkeit die beschuldigte Person die Linkskurve tat- sächlich befahren habe, sei im Laufe der Strafuntersuchung nie festgestellt worden und lasse sich zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr feststellen. Es sei durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit nur minimal zu hoch gewesen sei. Es lasse sich daher auch nicht ausschliessen, dass ein einigermassen besonnener und geschickter Fahrer die Si- tuation mit Leichtigkeit hätte meistern können. Im Übrigen hätten sich die Strassenver- hältnisse im entsprechenden Zeitpunkt sehr rasch geändert und seien demzufolge auch schwierig einzuschätzen gewesen. Nach den Aussagen der beiden Polizisten, die den Unfall aufgenommen hätten, sei die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt grundsätzlich nass ge- 16 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang wesen. Die Fahrbahnränder der Umfahrungsstrasse seien jedoch vereist gewesen. Es hätte beobachtet werden können, wie der geschmolzene Schnee an den Fahrbahnrän- dern zur Fahrbahnmitte geflossen sei. Durch einen raschen Temperaturrückgang an diesem Morgen sei der geschmolzene Schnee plötzlich wieder angefroren. Die Polizis- ten hätten anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit bereits zuvor plötzlich auftretende Verei- sungen auch auf anderen Strassen im Kanton feststellen können. Vor Ort hätte eine Temperatur von circa -0.5°C gemessen werden können. Unter Berücksichtigung der ge- samten konkreten Umstände würden Anhaltspunkte für eine gewisse Unerfahrenheit der beschuldigten Person als Unfallursache bestehen, jedoch würden sie jedenfalls gesi- chert für die Annahme eines groben Verschuldens fehlen. Somit sei nach dem Grund- satz 'in dubio pro reo' lediglich von einem leichten Verschulden der beschuldigten Per- son auszugehen. 5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Berufungsklägerin) reichte am 9. Janu- ar 2013 die Berufungserklärung inkl. Begründung ein. (…) III. 1. 1.1. Die Berufungsklägerin erachtet eine Verurteilung allein gestützt auf Art. 90 SVG, ohne Nennung der Verletzung einer konkreten Verkehrsvorschrift, wie dies gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgt sei, als ausgeschlossen. 1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewen- deten Gesetzesbestimmungen. Im Fall einer Verurteilung sind die Strafbestimmungen, welche Grundlage des Urteils bilden, anzugeben (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basel. 2011, Art. 81 N 20). Um Anwendung zu finden, bedarf Art. 90 SVG als allgemeine und abstrakte Norm (sogenannte Blankett- strafnorm) der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 90 N 2; Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufla- ge, Zürich 2008, Art. 90 N 1; BGE 100 IV 71, E. 1). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Im Berufungsdispositiv sind folglich ausser Art. 90 SVG mit dem zur Anwendung kommenden Absatz auch die konkreten verletzten Verkehrsvorschriften aufzunehmen. 2. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahr- zeugführer hat gemäss Art. 4 Abs. 2 VRV unter anderem dort langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit oder vereist ist. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesra- tes verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG bestraft, wer durch gro- be Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt. 17 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.2. Dass sich A [folgend: Berufungsbeklagter] wegen der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG zu verantworten hat, ist unstrittig. Vom Berufungsbeklagten ebenfalls akzeptiert ist, dass er mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicher- heitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt, zumal er durch das Schleu- dern durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern auf der Strasse oder mit der Appenzel- ler Bahn hätte kollidieren können. 2.3. Hingegen ist im Folgenden zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte auch den subjektiven Tatbestand einer qualifizierten Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt. 3. 3.1. Die Berufungsklägerin erklärt sich überzeugt, dass neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass am Morgen des Unfalls nicht von günstigen Strassenverhältnissen habe gesprochen werden können. Betrachte man die Fotodokumentation, zeige sich, dass in der Fahrbahnmitte, in der Fahrspurmitte sowie am Strassenrand Schneematsch gelegen habe. Die tatsächliche Fahrbahn habe somit nur aus zwei nassen Spurrillen bestanden. Es hätte also nur eines kleinen Abweichens von der Ideallinie bedurft, damit das Fahr- zeug auf eine der erwähnten Schneematschflächen gerate. Gemäss Feststellung des Bundesgerichts müsse bei Schneematsch immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden. Hinzu komme, dass die Temperatur im Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz danach gemäss der Anzeige im Patrouillenwagen der Kantonspolizei mit minus 0.5 Grad Celsius unter dem Gefrierpunkt gelegen habe. Bei diesen Temperaturen müsse auch auf einer nur nassen Fahrbahn mit vereisten Stellen gerechnet werden. Dass schon früher an die- sem Morgen vereiste Stellen aufgetreten seien und somit Temperaturen um den Ge- frierpunkt hätten geherrscht haben müssen, belege die Aussage der rapportierenden Polizisten, sie hätten bereits vor dem Unfall bei ihrer Patrouillentätigkeit diverse plötzlich aufgetretene Vereisungen auch auf anderen Strassen im Kanton festgestellt. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschuldigte die Umfahrungsstrasse anfangs mit ca. 80 km/h, also der maximal zulässigen Geschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt befahren. Er habe sein Fahrzeug in der Folge kurz vor dem Unfall auf ca. 70 km/h ver- langsamt, sei also immer noch nur unwesentlich langsamer gefahren, als an dieser Stel- le unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen maximal gefahren wer- den dürfe. Auch hätte ihn seine geringe Fahrpraxis - er habe die Führerprüfung am 30. August 2011 bestanden - aufgrund der konkreten Witterungsbedingungen am Unfall- tag und das Fehlen technischer Sicherheitssysteme, vor allem ESP, am gefahrenen zwölfjährigen Fahrzeug zusätzlich zu einer vorsichtigen Fahrweise veranlassen sollen. Eine Geschwindigkeit von 70 km/h in einer leichten Linkskurve auf einer abschüssigen nassen, z.T. mit Schneematsch bedeckten Strasse, auf der bei günstigen Verhältnissen maximal 80 km/h gefahren werden dürfe, sei als Geschwindigkeit, die in hohem Masse von derjenigen abweiche, die nach Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV den Umständen angemessen wäre, zu qualifizieren. Allein die Art und Weise, wie das Fahr- zeug während des Unfalls über die Strasse und danach über das Bahngeleise in die Wiese hineingeschleudert worden sei, belege, dass diese Geschwindigkeit im Zusam- menspiel mit den Strassen- und Witterungsverhältnissen und dem fahrerischen Können des Beschuldigten nicht nur geringfügig, sondern ganz erheblich überhöht gewesen sei. Der Beschuldigte hätte aufgrund der Witterungs- und Strassenverhältnisse mit Glatteis rechnen und seine Fahrweise an die Glatteisgefahr anpassen müssen, indem er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit deutlich unter die ausgeschilderte Höchstgeschwindig- keit hätte reduzieren müssen. Der Unfall fand mitten im Winter statt. Der Beschuldigte habe sinngemäss selbst bestätigt, dass er nicht bedacht habe, dass es bei den damals herrschenden Witterungsverhältnissen zu Glatteisbildung habe kommen können und er von der vereisten Fahrbahn überrascht worden sei. Hätte sich der Beschuldigte vor dem 18 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Fahrtantritt über die herrschenden Temperaturen informiert, so hätte er ohne weiteres feststellen müssen, dass die Temperatur unter dem Gefrierpunkt gelegen habe und bei nassen und mit Schneematsch bedeckten Strassen nach der allgemeinen Lebenserfah- rung mit vereisten Stellen habe gerechnet werden müssen. Das Nichtbedenken der Ver- eisungsgefahr und zudem das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die nur wenig unter der bei günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe, sei im vorliegenden Fall - analog dem Entscheid BGE 6P.169/2004 - als schwerwiegend zu be- trachten und das Verhalten des Beschuldigten daher - insbesondere unter Berücksichti- gung seiner geringen Fahrpraxis - als grobfahrlässig zu qualifizieren. 3.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, dass bei der Beurteilung seines Verschuldens die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen seien: Die Umfahrungsstrasse sei weder mit Schneematsch bedeckt gewesen, noch habe Schneefall geherrscht, es sei nicht Nacht gewesen, es seien keine Schneeräumfahrzeuge unterwegs gewesen, die Sicht sei gut und das Verkehrsaufkommen sehr gering gewesen, die Strasse sei gut ausgebaut ge- wesen, es sei bewölkt gewesen, was grundsätzlich keinen überraschenden Temperatur- sturz habe erwarten lassen, und es hätten, mit Ausnahme, dass es Winter gewesen sei, bis zur Unfallstelle keine auffälligen Anzeichen für eine sehr wahrscheinliche Vereisung der Strasse bestanden. Die Geschwindigkeit, welche er vor der offenen Kurve unabhän- gig von der überraschend in Erscheinung getretenen Vereisung am Strassenrand ver- ringert hätte, sei unter diesen Umständen nicht wesentlich zu hoch gewesen. Er habe weder rücksichtslos noch grob verantwortungslos gehandelt. 3.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschul- den. Dies ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziffer 2 SVG muss jedoch streng, d.h. zurückhaltend bzw. restriktiv, erfolgen. Will man das Schuld- prinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbese- hen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 49; BGE 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1.). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer dann, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen kon- kreten oder erhöht abstrakten Gefahren. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig han- delte, ist grobe Fahrlässigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Nicht jede Unaufmerk- samkeit, die wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrach- ten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 50; BGE 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa). Wenn der Lenker wegen Glatteis die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, ist dies nur dann als grobfahrlässig einzustufen, wenn der Fahrer von der Vereisung Kenntnis oder eine Vereisung als möglich erachtet hatte und mit einer aufgrund der Umstände deutlich übersetzten Geschwindigkeit gefahren war. Wird der Lenker vom Glatteis überrascht, ist Grobfahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Vereisungsgefahr 19 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang verschuldensmässig schwer wiegt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 55; BGE 6P.169/2004, E. 5.1). 3.4. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 6P.169/2004 vom 9. März 2005 zu beurteilen hatte, fuhr der Berufungsbeklagte nach seinen eigenen, nicht widerlegten Angaben nur mit 70 km/h und nicht mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit, hatte keine exponierte Brücke zu befahren und überholte keinen bedeutend langsamer fahrenden Autofahrer, woraus er auf eine allfällige Glatt- eisgefahr hätte schliessen können. Ebenfalls kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte auf seiner rund fünf Minuten dauernden Fahrt bis zum Unfall Hinweise erhielt, welchen ihn auf vereiste Strassenstellen hätte aufmerksam machen müssen, z.B. die Begegnung mit einem Salzstreuwagen. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden war die Fahrspur der Um- fahrungsstrasse aufgrund des liegenden Schnees an den Fahrbahnrändern verengt. Grundsätzlich war die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt nass - und nicht leicht verschneit wie im Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 zu beurteilen hatte. Die Fahrbahnränder auf der Umfahrungsstrasse waren jedoch vereist. Es konnte beobachtet werden, wie der geschmolzene Schnee an den Fahrbahn- rändern zur Fahrbahnmitte hin floss. Durch einen raschen Temperaturrückgang an je- nem Morgen fror der geschmolzene Schnee plötzlich wieder an. Vor Ort konnte eine Temperatur von zirka minus 0.5 Grad Celsius gemessen werden. Es gab keinen Nieder- schlag und die Sicht war uneingeschränkt klar. Die Fahrspuren in beide Richtungen wa- ren in der Fahrspurmitte mit Schneematsch belegt. In den Schlussbemerkungen hielt der protokollierende Polizeibeamte fest, dass die Fahrbahn in der Mitte der Fahrspur ohne Vereisung war, sodass lediglich die Fahrbahnränder eine entsprechende Gefahr dar- stellten. Die beiden Polizeibeamten stellten während der Patrouillentätigkeit vor dem Un- fallereignis auch bei anderen Streckenabschnitten im Kantonsgebiet fest, dass durch die plötzlich sinkende Lufttemperatur die feuchten Passagen auf der Fahrbahn schnell ge- froren waren. Je nach Schneemenge und Streckenverlauf war eine solche Situation einmal mehr oder einmal weniger frühzeitig erkennbar. Es handelte sich um rasch wechselnde Strassenverhältnisse, welche für viele Verkehrsteilnehmer überraschend in Erscheinung traten. Bei der am Unfalltag erfolgten polizeilichen Einvernahme machte der Berufungsbeklagte folgende Aussage: "Ich habe bemerkt, dass die Fahrbahn nass war. Ich habe vorher bis zum Schleudern nicht bemerkt, dass die Fahrbahn vereist sein könnte. Die Vereisungen sind für mich plötzlich aufgetreten." Die Fahrt des Berufungsbeklagten, welche zum Unfall geführt hat, kann demnach nicht als schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gewertet werden. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht an vereiste Strassenstellen gedacht und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht in Erwägung gezogen, was ihm aufgrund der grundsätzlich nassen und schneefreien Fahrspuren, der herrschenden Bewölkung und seiner geringen Fahrpraxis nicht besonders vorwerfbar ist. Seine Behauptung, er sei vom Glatteis überrascht worden, ist nachvollziehbar, gingen auch die den Unfall auf- nehmenden Polizeibeamten davon aus, dass an jenem Morgen rasch wechselnde Strassenverhältnisse geherrscht hätten, welche für viele Verkehrsteilnehmer überra- schend in Erscheinung getreten seien. Da der Berufungsbeklagte von der Vereisung überrascht wurde, kann auch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 70 km/h, wel- che unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag, nicht als deutlich über- 20 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang setzt betrachtet werden. Seine Unaufmerksamkeit bzw. sein Nichtbedenken der Verei- sungsgefahr wiegt subjektiv nicht schwer. 3.5. Zusammenfassend geriet der Berufungsbeklagte wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse ins Schleudern und gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Dem Berufungsbeklagten kann jedoch kein rücksichts- loses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten bewiesen werden. Er ist demnach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig zu sprechen. 5. Das Verhalten des Berufungsbeklagten wird als einfache Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft, welche die Vorinstanz mit Fr. 200.-- ange- messen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB korrekt festgelegt hat. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2013 vom 16. April 2013 21 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.4. Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: Entschädigung für Überstunden (…) I. 1. B ist seit 1. August 2007 als Nachtdienstleistende im Bürgerheim Appenzell tätig. Am 29. Mai 2008 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. August 2008 ab- geschlossen. In Ziffer 1 wurde ein Pensum von ca. sechs Nachteinsätzen pro Monat und in Ziffer 2 ein Nettosalär von Fr. 200.-- pro Nacht (inkl. sämtliche Zulagen sowie die Feri- enentschädigung) vereinbart. In Ziffer 3 wurde die Personalverordnung vom 30. Novem- ber 1998 (PeV; 172.310) und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss vom 13. April 1999 (StKB PeV; 172.311) als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. In gegenseitigem Einvernehmen wurde am 17. Juni 2008 der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 in Ziffer 2 dahingehend geändert, als dass pro Nachteinsatz eine Pauscha- le von Fr. 200.-- brutto entrichtet wurde. Die Arbeitszeiten wurden im Arbeitsvertrag nicht geregelt. 2. Im Lauf des Jahres 2011 stellte B gegenüber dem Gesundheits- und Sozialdepartement Lohnnachforderungen für 182 Stunden aus Nachtdienst zwischen 1. April 2008 und 30. April 2009 sowie 26 Stunden aus Sitzungen/Weiterbildung. Diese Forderung be- gründete sie damit, dass im Bürgerheim Appenzell per 1. April 2008 ein verlängerter Ta- gesdienst bis 21.00 Uhr eingeführt worden sei. Seit da an habe sie bei gleich hoher Ent- schädigung nicht mehr von 19.00 Uhr, sondern erst von 21.00 Uhr zu arbeiten gehabt. Freiwillig hätte sie in Absprache mit ihrer damals zuständigen Vorgesetzten A weiterhin um 19.00 Uhr den Dienst angetreten. Die Stunden seien ihr als Überstunden auszube- zahlen. 3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement (folgend: verfügende Behörde) entschied mit Verfügung vom 7. März 2012, dass weder Anspruch auf Nachforderungen aus Nacht- dienst noch Sitzungen/Weiterbildungen bestehe. 4. Gegen den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements vom 7. März 2012 reichte der Rechtsvertreter von B am 10. April 2012 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. ein. 5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. entschied am 13. August 2012: "1. Der Rekurs von B vom 10. April 2012 gegen die Verfügung des Gesundheits- und Sozialdepartements Appenzell I.Rh. vom 7. März 2012 betreffend Entschädigung für Überstundenarbeit wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin Anspruch auf die Entschädigung von 26 Stunden für die Teilnahme an Sitzungen und Weiterbildungsveranstaltungen hat. ... ." III. 3. 3.1. Unbestritten ist, dass B (folgend: Beschwerdeführerin) vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 nur einem mündlichen Arbeitsvertrag unterstand. […] Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Nachtdienst- Einsätzen von 1. April 2008 bis 30. April 2009 jeweils auch zwischen 19.00 Uhr und 22 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 21.00 Uhr gearbeitet hat. Hingegen ist strittig, ob diese insgesamt 182 Stunden als Überstunden zu entschädigen sind. 3.2. Die Zeugin A bestätigte, dass der Beginn des Nachtdienstes per April 2008 bis Ende April 2009 von 19.00 Uhr auf 21.00 Uhr umgestellt worden sei. Mit der Beschwerdefüh- rerin habe sie deren Nachtdienst so vereinbart, dass er von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr be- stehen bleibe, die zwei Stunden zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr jedoch als Mehr- stunden zum regulären Dienst zu rechnen und als Überzeit abzugelten seien. Sie habe die Überstunden angeordnet. Das Bürgerheim habe von April 2008 bis April 2009 Per- sonalmangel gehabt. 3.3. Sowohl die Begründung des Arbeitsverhältnisses im August 2007 als auch dessen Änderung in Bezug auf die Entschädigung der je zwei Stunden von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr pro Nachtdienst der Beschwerdeführerin erfolgten nur mündlich. Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis wird entweder mittels eines öffentlich- rechtlichen Vertrages oder durch eine mitwirkungsbedürftige Verfügung begründet. Eine mitwirkungsbedürftige Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mit Blick auf die Rechtssicherheit wird das Erfordernis der Schriftlichkeit auch für den verwaltungs- rechtlichen Vertrag bejaht. Auch gemäss Art. 10 PeV hat die öffentlich-rechtliche Anstel- lung mit einem schriftlichen Vertrag zu erfolgen. Dagegen bedarf der privatrechtliche Ar- beitsvertrag gemäss Art. 320 Abs. 1 OR - sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - keiner besonderen Form (vgl. Müller/von Graffenried, Unterschiede zwischen privat- rechtlicher und öffentlichrechtlicher Anstellung, in: recht 2011 Heft 5/6, S. 158; Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 34 N 3). Da zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin als Nachtdienstleistende im Bürgerheim kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgte deren An- stellung zumindest vorerst privatrechtlich. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Nacht- dienst im Bürgerheim keine hoheitlichen Funktionen ausübte, war dies rechtlich auch zu- lässig (vgl. BGE 128 III 250, E. 2; im Übrigen ist dies auch in Art. 2 Abs. 3 PeV geregelt: Mitarbeiterinnen, die keine hoheitlichen Funktionen ausüben, können verlangen, dass das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist). Es sind somit die einzelarbeitsver- traglichen Bestimmungen des Obligationenrechts anzuwenden. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrich- ten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR). Der Zeugenaussage von A kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre geleisteten 182 Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen hat. Wie mündlich ver- einbart sind ihr deshalb die Überstunden als solche gemäss Art. 321c Abs. 3 OR sicher- lich bis zur Gültigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrags ab 1. August 2008 zu entschädi- gen. Da A mit der Beschwerdeführerin bereits den mündlichen Arbeitsvertrag, wonach die Beschwerdeführerin am 1. August 2007 im Bürgerheim ihre Nachtarbeit zu einem Pau- schalbetrag pro Nacht aufnahm, abgeschlossen hatte, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass A auch zur Anordnung und Entschädigungszusicherung der von ihr geleisteten Überstunden zuständig und berechtigt war (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2066, 2069). 23 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Auch wenn diese mündliche Vereinbarung der Überstundenentschädigung mangels Zuständigkeit von A nichtig wäre, müsste sich die verfügende Behörde Art. 320 Abs. 3 OR entgegenhalten lassen. So hätte nämlich die verfügende Behörde die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - hier die Entschädigung von im guten Glauben durch die Be- schwerdeführerin geleisteten Überstunden - in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis diese wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen Ver- tragspartner aufgehoben wird. Zu einer Aufhebung der mündlich vereinbarten Überstun- denentschädigung kam es jedoch, wie nachstehend ausgeführt wird, nicht. 3.4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch mit Gültigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrags ab 1. August 2008 eine Überstundenentschädigung an die Beschwerdeführerin geschuldet ist. Gemäss Art. 9 StKB PeV erfolgt die Anstellung mit schriftlichem Vertrag aufgrund der Bedingungen, welche mit der Bewerberin oder dem Bewerber vereinbart worden sind (Art. 9 StK PeV). Aus den gesamten Umständen kann entnommen werden, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 lediglich das bereits mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis schriftlich geregelt werden wollte. So lässt einerseits die Notiz betreffend Entschädigung Pikettper- sonal Bürgerheim Appenzell vom 20. Mai 2008, wonach mit der Beschwerdeführerin kein schriftlicher Anstellungsvertrag, sondern gemäss Z, Leiter des Personalamts, nur eine mündliche Abmachung bestand, darauf schliessen, dass das Personalamt nach- träglich die Pauschalentlöhnung (Fr. 200.--, enthaltend alle Nebenkosten wie 13. Monatslohn, Ferien, Feiertage, etc.) vertraglich regeln wollte. Andererseits führte die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.im Rekursentscheid selbst aus, dass sich weder für die Arbeitnehmende noch für den Arbeitgeber mit der Verschriftlichung des bestehenden Arbeitsverhältnisses etwas geändert habe. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gebie- tet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Bezie- hung unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Priva- ten elementar. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht auch in der Form des Vertrauensschutzes aus, welcher den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in das be- stimmte Erwarten begründende Verhalten der Behörden gibt (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 f.). Der staatliche Arbeitgeber ist demnach auch bei Begründung und Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses an den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glau- ben im Allgemeinen und an den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Besonderen ge- bunden (vgl. Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.4.2.). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beurteilt sich die Natur des Arbeitsver- hältnisses der Beschwerdeführerin nicht nach dem Verständnis der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der verfügenden Behörde, sondern nach dem Ver- ständnis, das die Beschwerdeführerin selbst in guten Treuen hatte. So durfte sie davon ausgehen, dass sich am bestehenden, mündlichen Arbeitsvertrag, welcher neben der Nachtpauschale auch die Entschädigung der von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr geleisteten Überstunden enthält, mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Mai 2008 nichts ändere. Dieser hält nämlich lediglich die Anzahl Nachteinsätze pro Monat und das Pauschalsalär von Fr. 200.-- pro Nacht (inklusive sämtliche Zulagen sowie die Ferien- entschädigung) - somit das bereits beim mündlichen Vertragsabschluss Vereinbarte - in schriftlicher Form fest, regelt jedoch nicht die Arbeitszeiten oder allfällige Modalitäten be- treffend Überstunden. Dabei behaupten weder die Standeskommission des Kantons 24 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Appenzell I.Rh. noch die verfügende Behörde zu Recht nicht, dass unter den Begriff "Zu- lagen" auch eine allfällige Überstundenentschädigung zu verstehen wäre. Die Beschwerdeführerin hat wohl im Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 die Kenntnisnah- me und ihr Einverständnis mit der PeV und der StKB PeV erklärt. Nach der Ungewöhn- lichkeitsregel muss eine global zustimmende Partei solche Bestimmungen nicht gegen sich gelten lassen, mit denen sie nach dem Vertrauensprinzip nicht rechnen musste, es sei denn, die fraglichen ungewöhnlichen Klauseln seien besprochen oder die betroffene Partei vor Unterzeichnung besonders darauf hingewiesen worden. Das erfüllte Schrift- formerfordernis ändert nichts daran, dass eine generelle Überstundenwegbedingungs- klausel in allgemeinen Anstellungsbedingungen als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Eine Ausnahme ist nur bei leitenden Anstellungen gerechtfertigt, wo die Unge- wöhnlichkeit der Wegbedingung nicht mehr gegeben ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321c N 7, S. 222). Art. 60 Abs. 2 StKB PeV, wonach der Departementsvorsteher die Überstunden visiert, und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV, wonach sowohl ein Überstunden-Übertrag von mehr als 30 Stunden als auch die Auszahlung der Genehmigung des Departementsvorstehers und das Finanzdepartements bedarf, stellen sinngemäss solche Überstundenaus- schlussklauseln dar. Die Beschwerdeführerin als einfache und nicht-leitende Angestellte musste sich die erwähnten Bestimmungen nicht entgegenhalten lassen, zumal diese, als vom allgemeinen Arbeitsvertragsrecht nach Obligationenrecht (Art. 321c OR) abwei- chend, als ungewöhnlich gelten. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese un- gewöhnlichen Bestimmungen betreffend Überstunden mit der Beschwerdeführerin be- sprochen worden sind. Das Prinzip des Vertrauensschutzes gebietet in diesem Fall, dass Art. 59 bis 61 StKB PeV nicht angewendet werden, weil sich die Beschwerdeführe- rin auf die von ihrer Vorgesetzten gegebene mündliche Zusicherung, dass die von ihr angeordneten und jeweils von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr geleisteten Stunden als Über- stunden entschädigt werden, verlassen durfte (vgl. Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., N 629). (…) Auch wenn jedoch entgegen den obgenannten Ausführungen Art. 60 Abs. 2 StKB PeV und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV zur Anwendung gelangen würden, hätte sich die Be- schwerdeführerin als einfache Angestellte dennoch auf die Zusicherung ihrer Vorgesetz- ten verlassen und davon ausgehen dürfen, dass diese im Voraus bei ihren Vorgesetzten bzw. dem Departementsvorsteher deren Einverständnis zu der Zusicherung an die Be- schwerdeführerin eingeholt hat. 3.5. Im Übrigen erscheint auch unter sachlichen Aspekten die Entschädigung der geltend gemachten Stunden als Überstunden angemessen, zumal in der entsprechenden Zeit- periode Personalmangel herrschte und die Beschwerdeführerin auch nach der Nacht- dienst-Umstellung im April 2008 ab 19.00 Uhr jeweils alleine im Einsatz stand. Dadurch wurden andere, in Anbetracht der Brutto-Pauschalentlöhnung der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wohl auch teurere Personaleinsätze eingespart. Schliesslich diente die von der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin angeordnete Regelung auch dem Wohl der Heimbewohner. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Nachtdienst nach neuen Ein- satzzeiten erst ab 21.00 Uhr begonnen, so hätte sie die Heimbewohner und - bewohnerinnen grossmehrheitlich nur schlafend angetroffen. In diesem Punkt war folg- lich die neue Nachtdienstregelung der Bürgerheimkommission nicht auf die Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt. Als Konsequenz wurde gemäss Aussage der Zeugin A der Nachtdienstbeginn ab Mai 2009 wieder auf 19.00 Uhr festgelegt. 25 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 4. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin, die zwischen April 2008 und April 2009 geleis- teten Überstunden seien zu entschädigen, sind noch nicht verjährt. So wurde die fünf- jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 128 Ziff. 3 OR) mit Einleitung des Gerichtsverfahrens am 1. Oktober 2012 unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 12, S. 236). Im Übrigen ist die Geltendmachung von Lohn für geleistete Überstunden an keine Frist gebunden. Auch kann aus dem Umstand, dass zumindest aufgrund der Akten die Be- schwerdeführerin während längerer Zeit keine Abgeltung verlangte, nicht auf einen still- schweigenden Verzicht geschlossen werden. Für eine Verwirkung wiederum, welche nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf, müssen zum Zeitablauf weitere Umstände treten, welche die Geltendmachung in einen unvereinbaren Widerspruch mit der früheren Untätigkeit der Arbeitnehmerin treten lassen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin davon abgehalten hätte, Hilfskräfte ein- zustellen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 10, S. 230 f.; Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 321c N 15). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Überdies leistete die Beschwerdeführerin lediglich über rund ein Jahr die entsprechenden Überstunden. Ein weiteres Anwachsen von Überstunden wurde mit Umstellung des Nachtdienstes per 1. Mai 2009 abgewandt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist für die von ihr zwischen 1. April 2008 und 30. April 2009 jeweils zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ge- leisteten 182 Überstunden zu entschädigen. Die Sache ist zur Berechnung und Auszah- lung der Überstundenentschädigung nach den Grundsätzen von Art. 321c Abs. 3 OR an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2012 vom 16. April 2013 26 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.5. Photovoltaikanlage auf Kirchendach (…) I. 1. Die Katholische Kirchgemeinde Oberegg-Reute beabsichtigt, auf der südlichen Dach- hälfte der sich auf der Parzelle Nr. 600660 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Ortsbildschutzzone Integral; Bezirk Oberegg) befindlichen Kirche eine Photovoltaikanla- ge mit einer Fläche von 263.48 m2 anzubringen. (…) 3. Der Bezirksrat Oberegg erteilte mit Verfügung vom 29. Juni 2012 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage, der Dachfarbe angepasste (dunkle) und nicht reflektie- rende Profile zu verwenden. Auch sei die südliche Dachfläche der Pfarrkirche unbestrit- tenermassen sehr schlecht einsehbar und, wenn überhaupt, lediglich aus grosser Dis- tanz. Bedingt durch die Anordnung der umliegenden Gebäude sei die Sicht auf das Dach sehr eingeschränkt. Der Haupteingang in die Kirche erfolge von der Giebelseite her, aus welcher Sicht die fragliche Dachfläche nicht einzusehen sei. 3. Die Fachkommission Heimatschutz und die Fachkommission Denkmalpflege reichten gegen die Erteilung der Baubewilligung am 6. Juli 2012 Rekurs bei der Standeskommis- sion ein. 4. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1102) wies die Standeskommission den Rekurs der Fachkommission Heimatschutz und der Fachkommission Denkmalpflege ge- gen die Verfügung des Bezirksrats Oberegg vom 29. Juni 2012 zur Erteilung der Bewilli- gung für eine Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachhälfte der Kirche Oberegg ab. 5. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass das Schutzobjekt der Pfarrkirche Oberegg nur summarisch als neuromanische Kirche mit einer Hauptfassade in grauem Sandstein mit Wandpfeilern sowie einem Innenraum mit Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor umschrieben sei, ohne dass ein konkretes Schutzziel näher definiert sei. Der beschrie- bene Schutz umfasse das Gebäude als solches in seiner Gesamtheit und Existenz. Die Festlegung des genauen Schutzumfangs sei auf das Baubewilligungsverfahren ver- schoben worden. Die Unterschutzstellung sei nicht mit einem absoluten Veränderungs- verbot gleichzusetzen. Veränderungen von Teilen der geschützten Kirche würden somit grundsätzlich möglich bleiben, solange diese in ihrer Gesamtwirkung unter kulturhistori- schem Gesichtspunkt nicht geschmälert werde. Aufgrund der Planunterlagen stehe fest, dass die Dachkonstruktion und das Dachvolu- men durch die geplante Photovoltaikanlage nicht verändert würden. Die Veränderung bestehe einzig darin, dass die bisherigen Tonziegel durch dunkle Module ersetzt wür- den. Eine Veränderung erfahre also lediglich das Material der Dacheindeckung. Was den Schutz der Bausubstanz des Dachs betreffe, stehe fest, dass diesbezüglich im Schutzregister kein Schutzziel definiert sei. Dem bisherigen Material der Dacheinde- ckung komme somit kein besonderer Denkmalwert zu. Das Dachmaterial, heute Tonzie- gel, solle nicht zwingend konserviert werden. Es könne diesbezüglich nicht von einem Substanzschutz ausgegangen werden, da dem Dachmaterial als solchem keine beson- dere historische Bedeutung zukomme. Gemäss der im Rahmen der Baubewilligung verfügten Auflage seien dunkle Module mit dunklen Rahmen zu verwenden. Die Farbgebung der Photovoltaikanlage werde dem- nach an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst. Da der Bezirksrat zudem 27 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang die Verwendung von nichtreflektierendem Material verlangt habe, werde von dieser auch keine Blendwirkung ausgehen. Die Dachlandschaft werde somit nicht nachhaltig im Sin- ne einer Verschlechterung verändert. Die Photovoltaikanlage werde deshalb im Ver- gleich zu den umliegenden Dächern nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten. Ein durchschnittlicher Betrachter könne darin wohl kaum eine Verunstaltung sehen, die mit dem herkömmlichen Ortsbild nicht vereinbar wäre. Im Weiteren komme hinzu, dass sich die südliche Hälfte der Kirche Oberegg nicht be- sonders exponiert präsentiere. Insbesondere sei die südliche Dachhälfte, auf welcher die Photovoltaikanlage angebracht werden solle, weder von der Strasse noch, von einer einzigen Ausnahme abgesehen, von erhöhten Standorten aus, einsehbar. Aus weiterer Entfernung sei sie einzig aus dem Raum Fegg-Herren-St. Anton, also von einem be- schränkten Sektor aus, zu erblicken. Es liege somit keine Exponiertheit der südlichen Dachhälfte vor. Die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachhälfte der Kirche gefähr- de das generelle Schutzziel nicht. Der Austausch der bisherigen Ziegel durch Solarzel- len sei demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Substanzschutzes nicht zu bean- standen. 7. Gegen den Rekursentscheid reichten die Fachkommission Denkmalpflege und die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerinnen) am 4. Dezember 2012 Beschwerde mit eingangs aufgeführtem Antrag ein. (…) III. (…) 4. 4.1. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen inte- grierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kanto- naler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG). 4.2. Unbestritten ist, dass die geplante Photovoltaikanlage zonenkonform ist und in der Dachfläche der Kirche integriert wird. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integration sorgfältig erfolgen und die Kirche als Kulturdenkmal von kantonaler Bedeutung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a RPG erleiden wird. 5. 5.1. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der sorgfältigen Integration eröffnet den rechtsanwen- denden Behörden in der Bewilligungspraxis einen grossen Beurteilungsspielraum, den der kantonale Gesetzgeber aber mit generell-abstrakten Gestaltungsvorgaben ein- schränken kann. Die ratio legis von Art. 18a RPG, nämlich ein politisches Zeichen zu- gunsten erneuerbarer Energien, verlangt nach einer gewissen Grosszügigkeit bei der Handhabung dieses Bewilligungskriteriums (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a N 23, N 19). In Art. 51 Abs. 1 aBauG, welcher gemäss Art. 88 Abs. 3 BauV noch anzuwenden ist, wurde ein Verunstaltungsverbot festgelegt, wonach Bauten unter anderem in Farbge- bung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umge- bung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Cha- 28 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang rakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Ob die geplante Solaranlage sorgfältig gestaltet bzw. integriert ist, ist anhand dieser ästhetischen Massstäbe zu prüfen. Wichti- ge Gesichtspunkte sind die Standorteigenschaften wie etwa Einsehbarkeit, Exponiertheit oder Koloration der Oberflächen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 25). Erweist sich die ästhetische Würdigung der Photovoltaikanlage durch die Baubewilli- gungsbehörde als vertretbar, so darf das Gericht nicht mit einer abweichenden Würdi- gung in deren Ermessen eingreifen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VerwGG; Bundesgerichtsurteil 1C_136/2010 vom 17. Mai 2010, E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_301/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.3.). Das Gericht darf auch nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. AGVE 1993, 382). 5.2. Der Bezirksrat Oberegg erachtete die Photovoltaikanlage, welche gemäss seiner Bau- bewilligung vom 29. Juni 2012 mit dunklen und nicht reflektierenden Profilen an die Dachfarbe anzupassen sei, als genügend in die Umgebung eingliederungsfähig. Diese Würdigung der Baubewilligungsbehörde erscheint dem Verwaltungsgericht ver- tretbar. Wie von der Vorinstanz erwähnt bilden Dächer von Gebäulichkeiten und insbe- sondere die sogenannte Dachlandschaft ein wesentliches und prägendes Element eines Ortsbildes. Gemäss Angaben der Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz ist die südliche Dachfläche der Kirche erst aus weiter Entfernung und von einem beschränkten Sektor aus einsehbar. Die Beschwerdeführerinnen machten im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Solaranla- ge sei nicht oder nur schlecht einsehbar, nicht zutreffend sei. Das Gericht hat demnach auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 633 ff., N 966). Das Orts- bzw. Landschaftsbild ist definitionsgemäss das Erscheinungsbild einer Ort- oder Landschaft. Kann ein Objekt, welches Bestandteil einer Ort- oder Landschaft bildet, nicht betrachtet werden, wird auch das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Die südliche Dachfläche ist lediglich von einem beschränkten Sektor aus weiter Entfer- nung einsehbar. Aus dieser Distanz kann die unterschiedliche Oberflächentextur der dunklen Glaspanelen und Biberschwanzziegel kaum wahrgenommen werden. Zudem wird wegen der nicht reflektierenden Profile keine Spiegelung auftreten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbil- des zu verneinen bzw. die Integration der Photovoltaikanlage als sorgfältig auf die südli- che Dachhälfte integriert zu bezeichnen. Auf das Argument der Beschwerdeführerinnen, es würden Alternativvarianten zur erneuerbaren Stromgewinnung zur Verfügung stehen, braucht demnach nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1. Schliesslich bleibt die negative Bewilligungsvoraussetzung, ob die katholische Kirche als kantonales Kulturdenkmal durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt würde, zu prü- fen. 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Art. 17 RPG verpflichtet diese, für schutzwürdige Objekte Schutzzonen festzulegen oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Der Begriff des Kulturdenkmals wird im eid- genössischen Recht nicht näher umschrieben (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 17 N 29). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzule- gen (vgl. BGE 121 II 8, E. 3a). 29 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) erlassen. Darin werden insbesondere Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architek- tonischen oder handwerklichen Wert sind, als schützenswerte Objekte definiert (Art. 29 lit. b VNH). Zudem erlassen die Bezirke Objektschutzregister, welche zu ihrer Rechts- kraft der Genehmigung durch die Standeskommission bedürfen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Um- schreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutzmassnah- men (Art. 30 Abs. 1 VNH). Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH). Der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" gemäss Art. 31 Abs. 1 VNH wird in den kantonalen Bestimmungen nicht näher definiert. Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgeset- zes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschut- zes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (vgl. BBl 1965 III S. 103). Was statthaft und welche Eingriffe unzulässig sind, ist demnach im Schutzregis- ter durch Umschreibung des Schutzgehalts im Einzelnen festzulegen. Eine Beeinträchti- gung ist dann relevant, wenn die spezifischen Schutzziele des betreffenden Objekts tan- giert sind. Trifft eine Solaranlage das Denkmal also genau in jenem Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von kantonaler Bedeutung füh- ren, ist eine Beeinträchtigung gegeben. Umgekehrt muss die Errichtung einer Solaranla- ge bewilligt werden, solange das Denkmal dadurch in Bestand oder Wirkung nicht ein- geschränkt wird (vgl. Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, in BR 1989 S. 4; Aemi- segger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 28, 38; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282; BGE 123 II 256 E. 6a S. 263; BGE 114 Ib 81 E. 2a S. 85; Urteil 1A.122/2004 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005, E. 2.4). 6.3. Die katholische Pfarrkirche Maria Geburt in Oberegg ist im kantonalen Schutzregister bzw. im Inventar der Kulturobjekte 2005 gemäss Art. 30 VNH als schützenswerte Baute von kantonaler Bedeutung mit der Objekt-Nummer 11 verzeichnet. In der Objekt- Beschreibung ist aufgeführt: "Neuromanische Kirche (Karl Reichlin) mit Hauptfassade West in grauem Sandstein, unterteilt mit Wandpfeilern, bekrönt mit Evangelisten- Statuen. Innenraum in Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor gegliedert. Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780 erwähnenswert." Betreffend Kirchendach, welchem insbesondere Schutzfunktion der Kirche als Ganzes zukommt, wurde im Schutzregister kein bestimmtes Schutzziel festgelegt. Deshalb gilt somit einzig der allgemeine Grundsatz, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollum- fänglich zur Geltung gelangt, der Zustand der Kirche gesamthaft betrachtet nicht ver- schlechtert wird und die Qualitäten der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Als schüt- zenswerte Bestandteile der Kirche gelten die Hauptfassade West in grauem Sandstein (Wandpfeilern; Evangelisten-Statuen), der Innenraum (Vorhalle, Schiff und eingezoge- 30 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang nem Chor) und das Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780. Diese Bestandteile werden durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, weder einzeln noch in der gesamten Wirkung, zumal beim Betrachten der Westfassade die südliche Dachhälfte nicht einseh- bar ist und beim Aufenthalt im Innern der Kirche die Anlage ohnehin nicht wahrnehmbar ist. 6.4. Vorliegend ist die Baubewilligungsbehörde von den Empfehlungen der Beschwerdefüh- rerinnen in ihren Baubegutachtungen abgewichen. Im Grundsatz geht von solchen Gut- achten eine gewisse Bindungswirkung aus, zumal die Fachkommissionen kantonale Ex- perten in Fragen des Denkmal- und Heimatschutzes sind. Die entscheidende Behörde darf jedoch vom Ergebnis der Begutachtung abweichen, wenn dafür triftige Gründe vor- liegen (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 30; Bircher, Die Sachverständigenkom- missionen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, in: PBG 2008 (3) S. 5 ff.; BGE 127 II 273, E. 4b). Dem Argument der Fachkommission Denkmalpflege, das Erscheinungsbild werde durch die Solaranlage negativ beeinflusst, zumal keine gute Einfügung in das Dach bestehe und eine Solaranlage in diesem Ausmass in Konkurrenz zu den wichtigen Zeichen (Kirchturm, repräsentative Eingangsfassade) trete, wurde von der Vorinstanz entgegen- gehalten, als dass die Farbgebung der Photovoltaikanlage an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst werde, nicht reflektierendes Material verwendet werde, von welchem keine Blendwirkung ausgehe und die südlichen Dachhälfte kaum einsehbar sei. Dem Kriterium der Gefährdung der bestehende Bausubstanz durch die Solaranlage steht entgegen, dass auch ein in einem Schutzregister aufgeführtes Kulturdenkmal ver- ändert werden darf, sofern sein Zustand gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird. Wie bereits oben aufgeführt werden die spezifischen Schutzziele der Kirche (Westfas- sade, Innenraum) durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneinge- schränkt. Die alleinige Änderung des Materials auf der südlichen Dachhälfte, welches gemäss Schutzregister keinen Schutzmassnahmen - insbesondere keiner Konservie- rung der Biberschwanzziegel - unterworfen ist, wird durch das öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie sicherlich ausgeglichen. Das Abweichen der Baubewilligungsbehörde von den Baubegutachtungen der Fachkommissionen ist dem- nach nicht zu beanstanden. 6.5. Die Gesamtwirkung der Kirche wird folglich nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die katholische Kirche in Oberegg bleibt somit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VNH durch den Einbau der Photovoltaikanlage geschont und ungeschmälert erhalten. 6.6. Auf das Einholen der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kann verzichtet werden. So erstattet die EKD besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Weder ist die Installation einer Solaranlage eine Bundesauf- gabe, noch stellt die katholische Kirche in Oberegg ein Kulturgüterobjekt von nationaler Bedeutung dar. Inwiefern sie, mit Ausnahme ihrer ausdrücklich im Register aufgenom- menen Besonderheiten, anderweitig - insbesondere bezüglich ihrer südlichen Dachhälfte - von besonderer Bedeutung ist, bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Ob die EKD im vorliegenden Fall überhaupt eine solche Begutachtung vornehmen würde bzw. dürfte, kann aus folgendem Grund offen bleiben: Ein Gutachten von Sachverständigen ist anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachver- halts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, a.a.O., §7 N 31 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 22). Vorliegend ist jedoch der Sachverhalt klar: Das Dach der Kirche ist nicht als spezifi- sches Schutzziel definiert. Bei der Frage, ob der Zustand und die Qualität der Kirche ge- samthaft betrachtet durch die Anlage nicht verschlechtert bzw. beeinträchtigt werden, handelt es sich nicht um eine Frage des Sachverhalts. Beim Begriff der Beeinträchtigung liegt vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Dessen nähere Bestimmung wird als Rechtsfrage angesehen, welche die Behörde mit einen gewissen Beurteilungsspielraum zu beantworten hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 633 ff., N 724; Urteil 2A.431/2004 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2004, E. 2.2). 6. Eine von den Beschwerdeführerinnen gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorlie- gend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes Baugesuch aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein. Einerseits müsste die positive Voraussetzung der sorgfältigen Integration vorliegen: Solaranlagen, um deren Bewilligung ab dem 1. Januar 2013 ersucht würden, hätten das Gestaltungsgebot der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 65 BauG als ästhetischen Massstab zu erfüllen. Andererseits müsste die negative Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals gegeben sein: Solaranlagen müssten mit den im Schutzregister festgelegten Schutzzielen des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar sein. 8. Den Vorinstanzen kann somit weder eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschrei- tung oder ein Ermessensmissbrauch, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 23. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1102) zu bestätigen ist. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 21-2012 vom 21. Mai 2013 32 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.6. Verzugszinsen auf Integritätsentschädigungen (…) III. 3. 3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. 3.2. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. Urteil U 314/05 des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 4.1.). Sie wird auch als Festlegung des Entstehungszeitpunktes der Entschädigung verstanden (vgl. Frei, Die In- tegritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung, Diss., Freiburg 1998, S. 63). Der Integritätsschaden ist somit in der Regel bei Behandlungsabschluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit feststell- und beurteilbar, somit gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden (vgl. Urteil U 122/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005, E. 4.2.). Der Erwerb des Anspruchs auf Integritätsentschädigung geschieht allein mit der Unfallmel- dung als rechtsgültiger Geltendmachung ohne weitere Handlung des Versicherten von Gesetzes wegen (vgl. Frei, a.a.O., S. 57; vgl. Urteil U 314/05 des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 6.2.). 3.3. Die Ansprüche des [bei der Beschwerdegegnerin unfallversicherten] Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung wurden demnach mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht. 3.4. Dem Beschwerdeführer wurde bis anhin wegen der Unfälle keine Invalidenrente zuge- sprochen. Anspruchsbegründender Zeitpunkt ist demnach die Beendigung der ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte die Anspruchsvoraussetzung für eine Integ- ritätsentschädigung jeweils nach ärztlichem Behandlungsabschluss prüfen und verfügen müssen. Die letzte aktenkundige ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Jahr 1993 er- folgte am 4. Juli 1994, diejenige der Unfallfolgen im Jahr 1996 am 27. Februar 1997 und diejenige der Unfallfolgen im Jahr 2003 am 25. November 2004. Die Beschwerdegegne- rin selbst bestätigte diese Daten der Behandlungsabschlüsse mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2012. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall vom im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden. 4. 4.1. Im Bereich der Sozialversicherung wurden vor Inkrafttreten des ATSG nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht recht- sprechungsgemäss gesetzlich vorgesehen waren (vgl. BGE 113 V 48, E. 2a; BGE 119 V 78, E. 3a). 4.2. Die Regel von Art. 24 Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, darf nicht zur Folge haben, dass der Versicherte vom Anspruch auf die Integritätsentschädigung ausgeschlossen wird, weil in einem Zeitpunkt darüber zu entscheiden ist, in dem die Dauerhaftigkeit und das Ausmass der Beeinträch- tigung noch nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden könnten. Der 33 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann mithin nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und der In- tegritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der Fall sein; be- sondere Umstände können indessen zu Ausnahmen führen, so wenn der Arzt erst in ei- nem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen im Sin- ne von Anhang 3 Ziff. 3 zur UVV stellen kann (vgl. BGE 113 V 48, E. 3.b). Werden im genannten Sinn Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG zugelassen, so wird dem Willen des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zu- mal der Versicherte im Zeitpunkt, in dem die Invalidenrente zugesprochen wird, über die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Integrität soll verfügen können. Es rechtfer- tigt sich daher, den Versicherten in solchen Fällen leistungsmässig in den Stand zu set- zen, in dem er sich befände, wenn über die Integritätsentschädigung zusammen mit der Invalidenrente entschieden worden wäre. Dies kann nur in der Weise geschehen, dass ihm für die Zeit, während welcher der Entscheid über die Integritätsentschädigung auf- geschoben werden muss, ein Zinsanspruch eingeräumt wird. Dabei handelt es sich nicht um einen Verzugszins aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung, sondern um einen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleiteten Ausgleichszins ähnlich dem Scha- denszins bei der zivilrechtlichen Genugtuung gemäss Art. 47/49 OR. Im Gesetz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung genannt. Die Verzinsung soll ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5% erfolgen (vgl. BGE 113 V 48, E. 4; Frei, a.a.O., S. 64). In Analogie zu BGE 113 V 48 ist in Fällen, wo keine Invalidenrente gewährt wird, der Entscheid über eine Integritätsentschädigung aufzuschieben, wenn deren Vorausset- zungen bei Behandlungsabschluss noch nicht zuverlässig beurteilbar sind, natürlich auch unter Gewährung eines Ausgleichszinses ab dem in Art. 24 Abs. 2 UVG vorgese- henen Zeitpunkt der Zusprechung - dem Behandlungsabschluss (vgl. Frei, a.a.O., S. 64, 68). Ein Ausgleichszins ist auch dann zuzusprechen, wenn ein Versicherter seit dem Un- fall an einem Integritätsschaden leidet, welcher aber vorerst unentdeckt bleibt und des- sen Unfallbedingtheit sich erst im Verlaufe der medizinischen Abklärungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 133/00 vom 6. Juni 2002, E. 3). 4.3. In Befolgung des Gleichzeitigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG sind somit die Integritätsentschädigungen für die Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1994 zu verzin- sen. So ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt der Fallabschlüsse im Dezember 1993 und im August 1997 sei das Ausmass der einzelnen Integritätsent- schädigungen noch nicht feststellbar gewesen bzw. hätte überhaupt keine Hinweise auf einen Integritätsschaden bestanden, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdegegnerin nach der medizinischen Abklärung durch Dr. H. vom 7. November 2011 in ihrer Verfü- gung vom 15. Dezember 2011 selbst festhielt, dass sie den Integritätsschaden von 35% am linken Knie auf das Unfallereignis im Jahr 1993 und den Integritätsschaden von 10% am rechten Knie auf den Unfall im Jahr 1996 zurückführe. Wie in obenstehender Erwägung 3.4. ausgeführt, ist der Anspruch auf Integritätsent- schädigung somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994 und für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 entstanden. Die Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- ist ab 5. Juli 1994 und die Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- ist ab 28. Februar 1997 mit 5% jedenfalls bis zur Inkraftsetzung des ATSG am 1. Januar 2003 zu verzinsen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integritätsentschädigungen auch ab 1. Januar 2003 zu verzinsen sind. 34 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 5. 5.1. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendma- chung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV). 5.2. Dass der Beschwerdeführer Mitwirkungspflichten verletzt haben könnte, wird weder geltend gemacht noch sind diesbezüglich Hinweise aus den Akten zu entnehmen. 5.3. Das ATSG regelt die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen nicht generell, hält aber in Art. 29 ATSG fest, dass für die Geltendmachung des Anspruchs eine Anmeldung er- forderlich ist. Die Anmeldung bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Aus- legung der Anmeldung vorzunehmen und - im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen - diejenigen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 29 N 18). 5.4. Weder das UVG noch dessen Verordnung sehen für die Beanspruchung einer Integri- tätsentschädigung eine neben der Unfallmeldung erforderliche Anmeldung vor. Dement- sprechend sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung (vgl. oben E. 3.3.) mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht wor- den. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ist jeweils nach dem ärztlichem Behandlungsabschluss (vgl. oben E. 3.4.), somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden. 5.5. Die Verzugszinspflicht gilt ab 1. Januar 2003 für alle Leistungen, sofern die Vorausset- zungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Art. 26 Abs. 2 ATSG knüpft für die Be- stimmung des Beginns des Verzugszinsanspruchs an den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs an. Entsprechend der mit Art. 26 Abs. 2 ATSG verfolgten Zielset- zung sind Verzugszinsen demnach ab 1. Januar 2003 auf sämtlichen Leistungen ge- schuldet, auf welche am 1. Januar 2003 bereits seit mindestens 24 Monaten ein An- spruch besteht (vgl. BGE 131 V 358, E. 2.2.). Die Ansprüche auf Integritätsentschädigung für die beiden Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1996 sind am 4. Juli 1994 und am 27. Februar 1997 entstanden (vgl. oben E. 5.4.) und haben demnach bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 24 Monate längst überdauert. Die Verzinsung von 5% ist folglich für diese beiden Integritätsentschädigun- gen auch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSV ab 1. Januar 2003 ge- schuldet. Die Integritätsentschädigung aus den Unfall im Jahr 2003, deren Anspruch am 25. November 2004 entstanden ist (vgl. oben E. 5.4.), ist folglich nach Ablauf von 24 Monaten seit Entstehung deren Anspruchs am 25. November 2004, somit ab 26. No- vember 2006 mit 5% zu verzinsen. Der Beschwerdeführer ist demnach mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm die Integritätsentschädigung des Unfalls vom 20. Dezember 35 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2003 ab dem Datum des Behandlungsabschlusses mit 5% zu verzinsen, teilweise unter- legen. 6. Die Beschwerde ist demnach teilweise zu schützen und die Verfügung vom 3. Januar 2013 und der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. […] Die Streitsache wird zur Berechnung, Verfügung und Leistung der Verzinsung der Integri- tätsentschädigungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2013 vom 18. Juni 2013 36 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.7. Abzugsfähigkeit eines Verlusts aus stiller Gesellschaft I. 1. Die kantonale Steuerverwaltung liess bei der definitiven Veranlagung vom 15. November 2012 der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und der Direkten Bundessteuer des Steuerjahres 2011 den von A und dessen Ehefrau B deklarierten Verlust von Fr. 338'070.-- aus stiller Gesellschaft nicht zum Abzug zu, mit der Begründung, für die ungewöhnliche Konstruktion der "stillen Gesellschaft" seien keine anderen als steuerli- che Gründe erkennbar, weshalb es sich um eine Steuerumgehung handle. 2. A und B reichten gegen diese Veranlagung am 22. November 2012 Einsprache ein. Die Steuerverwaltung würde sich auf den Standpunkt stellen, dass die stille Gesellschaft ei- ne Steuerumgehung sei, dies ohne rechtliche Begründung. Es könne nicht sein, dass ein Aktionär seine Firma stütze und den Konkurs abwenden wolle und dies als eine pri- vate Massnahme deklariert werde. Der volkswirtschaftliche und auch Steuerschaden sei weitaus höher als die Durchsetzung einer angeblichen Steuerkonstruktion. 3. Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einspra- che gegen die Steuerveranlagungen 2011 vom 15. November 2012 ab. Als Begründung führte sie an, dass die Einsprecher nicht dargelegt hätten, inwiefern eine stille Gesell- schaft vorliegen solle. Es sei auch nicht möglich, dass der Einsprecher stiller Gesell- schafter sei. Einerseits liege keine vertragliche Verbindung zu zwei oder mehreren Per- sonen vor, andererseits würde es sich ohnehin um eine missbräuchliche Selbstkontra- hierung handeln. Als Alleinaktionär der X AG sei es nicht möglich, dass er sich als stiller Gesellschafter quasi an sich selber beteiligte. Die von ihm geltend gemachte Verlustbe- teiligung im Umfang von Fr. 338'070.-- könne steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 4. Gegen diesen Entscheid reichten A und B (folgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2013 Beschwerde ein. […] III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Einlage des stillen Gesellschafters nicht in das Alleineigentum des Hauptgesellschafters übergehe. Dies würde ansonsten die Aufhebung der stillen Gesellschaft und gegebenenfalls die Schen- kungssteuer auslösen. Richtig sei, dass das wirtschaftliche Eigentum dem Hauptgesell- schafter zustehe und er die Verfügungsmacht hierüber bekomme. Bilanzmässig werde es weiterhin als Verbindlichkeit ausgewiesen. Zum Zweck der Besteuerung sei der Ver- trag über die stille Gesellschaft schriftlich fixiert worden. Anzumerken sei, dass der in der Steuererklärung geltend gemachte Betrag von Fr. 338'070.-- durch einen Rechenfehler entstanden sei. Richtig sei ein Verlustanteil von Fr. 37'552.--. Der Vertrag sei so abge- schlossen, wie er unter fremden Dritten üblich sei. Dies insbesondere zum Zweck der Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft sei hauptsächlich die Finanzierung von Projektentwicklungen. Indiz für das Vorliegen eines Gesellschaftsver- hältnisses sei, dass die Beteiligten das Risiko des Betriebs einer Vielzahl von Handels- geschäften gemeinsam tragen wollen. Hierfür spreche vor allem eine an den jeweiligen Beiträgen orientierte Gewinn- und Verlustbeteiligung. Da sich die stille Beteiligung in ei- nem Betriebsvermögen befindet, würden hier gewerbliche Einkünfte vorliegen. Daher sei für die stille Gesellschaft eine eigenständige Gewinnermittlung notwendig. Die stille Ge- 37 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang sellschaft als einfache Gesellschaft sei die Basisveranlagung für die weitere Steuerver- anlagung der jeweiligen Beteiligten. Entgegen der Meinung der Steuerverwaltung liege keine missbräuchliche Selbstkontrahierung vor. Da der stille Gesellschafter nicht mehr- heitlich an der AG beteiligt sei, sei er von den Entscheidungen der Aktionärsversamm- lung abhängig. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Höhe ihrer Beteiligung an der X AG in Liquidation machen und keine Beweismittel vorlegen würden, welche belegen würden, dass sie nicht im Besitz einer Mehrheitsbetei- ligung oder einer vollumfänglichen Beteiligung in der Höhe von 100% wären. Auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Gesellschaftsvertrag könnten die Be- schwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. So habe der Ehemann der Beschwer- deführer den Vertrag sowohl im Namen der X AG in Liquidation als auch in seinem ei- genen Namen unterzeichnet. Dies sei explizit ein weiterer Hinweis auf eine missbräuch- liche Selbstkontrahierung. 1.3. Die Beschwerdeführer halten diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beteiligung zu 50% Aktien für B und zu 50% für A bestehe. In der Vermö- gensdeklaration sei der Wert der stillen Gesellschaft erfasst und gemäss Veranlagung auch anerkannt worden. Es könne nicht sein, dass auf der Einkommensseite eine stille Gesellschaft negiert werde. Der Wert der Aktien richte sich nach der Gewichtung des Er- tragswertes und dem Substanzwert zu Fortführungszwecken. Beides sei mit Null zu be- werten. Zudem sei der Wert des Aktienkapitals im Wert der stillen Gesellschaft mitent- halten. Es handle sich um eine Projektentwicklungsgesellschaft, die auf Finanzierungs- basis arbeite. Durch einen grösseren Forderungsausfall hätte vorsorglich Konkurs an- gemeldet werden müssen. Genau hier setze doch die stille Gesellschaft auf. Durch die Verlustzuweisung entstehe eine Steuerstundung bzw. Liquiditätszufluss. Dies diene der Erhaltung des Unternehmens und der Arbeitsplätze. Nach der Sanierung müssten antei- lige Gewinne bei der stillen Gesellschaft auch wieder der Einkommenssteuer unterwor- fen werden. Es sei kein Steuersparmodell. Der Kanton erspare sich auch beim Arbeits- amt die finanzielle Unterstützung wegen Arbeitslosigkeit. Eine ähnliche Regelung gebe es im Schweizer Steuergesetz, was einen summarischen einmaligen Abzug der Verluste aus den Vorjahren zu Sanierungszwecken vorsehe. Auch im Schweizer Recht gebe es die Befreiung des Selbstkontrahierungsverbots, die von der Hauptversammlung gewährt werde, was hier vorliege. 2. 2.1. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung sind gemäss ständiger Praxis des Bun- desgerichts erfüllt, wenn eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als unge- wöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur; objektives Element), wenn zudem an- zunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb ge- troffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Missbrauchsabsicht; subjektives Element), und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (Steuervorteil; effektives Element). Die Miss- brauchsabsicht (subjektives Element) spielt insofern eine ausschlaggebende Rolle, als die Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn bei der Rechtsgestaltung andere Grün- de als die blosse Absicht, Steuern zu sparen, eine entscheidende Rolle spielen. So kann die gewählte Struktur etwa durch anderweitige betriebswirtschaftliche oder weitere be- achtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 2C_476/2010 vom 19. März 2012, E. 3.1.; BGE 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013, E. 2.8.; Rich- ner/Frei/Kauf-mann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 43). Der Nachweis der Missbrauchsabsicht ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen 38 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl kein anderes Motiv als dasjenige der Steuerersparnis erkennbar ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 46). Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so wird die zur Steuerumgehung verwirklichte ungewöhnliche Handlungsweise nicht anerkannt und an ihrer Stelle wird jener Sachverhalt der Rechtsanwendung der Besteuerung zugrunde gelegt, den die steuerpflichtige Person zum Zweck der Steuerumgehung vermieden hat. Die steuer- pflichtige Person wird so behandelt, wie wenn sie den steuerbaren Tatbestand verwirk- licht hätte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 44; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, Bern 2001, § 5 N 82). 2.2. Der Beschwerdeführer schloss als stiller Gesellschafter mit der X AG als Hauptgesell- schafterin am 10. Juni 2011 einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Als Zweck wurde in Ziffer 2 die Beteiligung an der X AG und der damit verbundenen Ausübung der Einsichts- und Kontrollrechte durch den stillen Gesellschaf- ter und die Stärkung der X AG in der Projektentwicklung genannt. Gemäss Ziffer 3 betei- ligt sich der stille Gesellschafter derzeit mit Darlehensmitteln in variabler Höhe an der X AG. In Ziffer 6.2 wird geregelt, dass die stille Gesellschaft entsprechend ihrem Gesamt- kapital 10% Anteil am Gewinn und Verlust der X AG hat. Die Verlustbeteiligung soll ins- besondere der Kapitalstärkung der X AG und ggf. deren Sanierung dienen. Unterzeich- net hat für beide Vertragsparteien der Beschwerdeführer. Diese vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsgestaltung der stillen Gesellschaft ist weder aus betriebswirtschaftlicher Sicht noch aus anderen beachtlichen nichtsteuerli- chen Gründen nachvollziehbar. So kann der Beschwerdeführer den im schriftlichen Ver- trag vom 10. Juni 2011 deklarierten Zweck der stillen Gesellschaft, nämlich seine Betei- ligung an der AG und der damit verbundenen Ausübung der Einsichts- und Kontrollrech- te und der Stärkung der AG in der Projektentwicklung, bereits als Aktionär bzw. einziger Verwaltungsrat der AG wahrnehmen. Auch ist die Aufnahme weiterer stiller Gesellschaf- ter mit dem Einvernehmen der bisherigen Gesellschafter, vorliegend einzig des Be- schwerdeführers als stillem Gesellschafter und als einzigem Verwaltungsratsmitglied der X AG, jederzeit möglich (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 11. Auflage, Bern 2012, § 15 N 50). Inwiefern der Beschwerdeführer mit der stillen Gesellschaft wirtschaftliche Ziele verfolgen kann (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 15 N 21), die er als einziges Verwaltungsratsmitglied und zusammen mit seiner Ehefrau als Alleinaktionäre nicht erreichen könnte, ist nicht erkennbar und haben die Beschwer- deführer nicht geltend gemacht. Auch können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Wertschriftenverzeich- nis die Beteiligung an der stillen Gesellschaft bzw. das Darlehen als Vermögenswert von der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser Wert sowohl als von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beteiligung an einer stillen Gesellschaft als auch als gewährtes Darlehen an die X AG einen steuerbaren Vermögenswert darstellt. 2.3. Die Beschwerdeführer vermögen im vorliegenden Verfahren ausser dem Zweck der Steuerersparnis keine plausible Erklärung für das von ihnen gewählte unübliche Vorge- hen aufzuzeigen. Es ist einzig folgendes Motiv erkennbar, weshalb die Beschwerdefüh- rer die Rechtsgestaltung der einfachen Gesellschaft gewählt haben: Mit dem Konstrukt der stillen Gesellschaft erreichen die Beschwerdeführer die Möglich- keit, die Verluste aus ihrer finanziellen Unterstützung der X AG, an welcher sie gemäss ihren eigenen Angaben zu je 50% beteiligt sind, als geschäftsmässig begründete Kosten 39 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vom Einkommen abzuziehen (vgl. Art. 10 StHG; Art. 27 DBG; Art. 30 StG). Davon profitieren beide Ehegatten, zumal deren Einkommen und Vermögen als in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- benden Ehegatten zusammengerechnet wird (Art. 122 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Aus diesen Gründen hatte die Beschwerdeführerin auch kein Interesse daran, als Betei- ligte zu 50% an der X AG die Selbstkontrahierung ihres Ehemannes bei der Gründung der stillen Gesellschaft mit der X AG nicht zu akzeptieren. Gemäss den gewöhnlichen und sachgerechten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden Aktionäre ihre in finanziellen Schwierigkeiten befindende AG mittels Darlehen unterstüt- zen. Diese Unterstützungsform wurde vom Beschwerdeführer sogar gemäss Ziffer 3 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags gewählt. Einen Vermögensverlust, welcher die Be- schwerdeführer aus einem der X AG gewährten Darlehen (z.B. wenn das Darlehen von der X AG nicht mehr zurückbezahlt werden kann) oder als Aktionäre (Wertverlust der Aktien) erleiden, können sie hingegen nicht vom Einkommen abziehen, da alle jene Aufwendungen und Kosten nicht abzugsfähig sind, die nicht ausdrücklich im Gesetz als abzugsfähig erklärt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum har- monisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, §33 N 3). Andere Abzüge vom Einkommen als die Gewinnungskostenabzüge und die allgemeinen Abzüge sind - vorbehältlich der kantonalrechtlichen Sozialabzüge - gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 9 Abs. 4 StHG nicht zulässig (vgl. Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auflage, Basel 2002, Art. 9 N 2). Vorliegend sind somit die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben, zumal die von den Beschwerdeführern gewählte Rechtsgestaltung der stillen Gesellschaft als un- gewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheint und sie nur deshalb getroffen wurde, um mit dem Abzug des Verlusts vom Einkommen Steuern einzusparen. Der Besteuerung ist demnach allein eine Darlehensgewährung der Be- schwerdeführer an die X AG zugrunde zu legen. Die Beschwerdegegnerin liess demnach zu Recht den deklarierten Verlust aus stiller Gesellschaft nicht zum Abzug zu. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2013 vom 2. Juli 2013 40 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.8. Bemessung der Kanalanschlussgebühren Pauschalierte Bemessung der Kanalanschlussgebühren nach gewichteter Grundstücksfläche (Art. 16 Abs. 4 EG GSchG). Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG gehört auch eine Waldabstandsfläche. (…) I. 1. Das Amt für Umwelt des Bau- und Umweltdepartements Appenzell I.Rh. stellte den Ehepaaren A, B und C je Rechnung für die Kanalanschlussgebühr ihrer Parzellen. Die Rechnungsbeträge errechnete es aufgrund der anrechenbaren Grundstücksflächen. 2. Gegen diese drei Rechnungen erhob die D GmbH im Namen und auftrags der Ehepaare A, B und C Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. (…) 5. Die Standeskommission wies mit Entscheiden vom 19. Februar 2013 die jeweiligen Rekurse ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anschlussgebühr gestützt auf Art. 16 Abs. 4 EG GSchG aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen werde. Als anrechenbare Grundstücks- fläche gelte gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstücks abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. Eine Reduktion der Anschlussgebühr für Flächen, die im Waldabstandsbereich liegen würden, sei nicht vor- gesehen. Die Kanalanschlussgebühren seien korrekt anhand der massgeblichen Vor- schriften festgelegt worden. Der in Art. 8 BV verankerte Gleichheitssatz verlange, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde. Auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe nur dann grundsätzlich Anspruch, wenn die Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis entwickelt habe und es ablehne, diese aufzugeben. Abklärungen hätten ergeben, dass die mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 für die Parzellen Nr. v und Nr. w in Rechnung gestellte Ka- nalanschlussgebühr zu Gunsten der Abgabepflichtigen nicht korrekt erhoben worden sei. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Amt für Umwelt hinsicht- lich der Veranlagung der Kanalanschlussgebühr bisher eine gesetzeswidrige Praxis ge- übt hätte. Vielmehr handle es sich bei der von den Rekurrenten ins Feld geführten Ver- fügung um einen Einzelfall. Von einer gesetzwidrigen Praxis könne daher nicht gespro- chen werden und die Rekurrenten könnten sich nicht auf eine "Gleichbehandlung im Un- recht" berufen. 6. Der Rechtsvertreter der Ehepaare A, B und C (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 5. April 2013 Beschwerde gegen die Rekursentscheide der Standeskommission ein. Es sei die Kanalanschlussgebühr aufgrund der überbaubaren Grundstücksfläche neu fest- zulegen. (…) III. 41 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang (…) 3. 3.1. Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unter- halt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Aus- gestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für An- passungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen berück- sichtigt. Gemäss Botschaft zum GSchG (vgl. BBl 1996 IV 1217 ff.) würden viele Kantone ein Abgabesystem verwenden, das aus einmaligen Mehrwertbeiträgen und Anschlussge- bühren sowie aus periodischen Benutzungsgebühren, aufgeteilt in Grund- und Ver- brauchsgebühren, bestehe. Dasselbe Modell schlage der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute in seiner Richtlinie 1994 vor. Er empfehle als verursa- cherorientierte Bezugsgrössen die Kosten der Feinerschliessung (Mehrwertbeitrag), die zonengewichtete Grundstücksfläche (Anschluss- und periodische Grundgebühr), den Frischwasserverbrauch (periodische Verbrauchsgebühr für das häusliche Abwasser) und die gemessene Abwasserfracht (periodische Verbrauchsgebühr für abwasserinten- sive Industrie- und Gewerbebetriebe). Solche oder ähnliche Abgabesysteme würden Sinn und Zweck der vorgesehenen Grundsätze zur Finanzierung erfüllen, auch wenn sie eine gewisse Pauschalisierung beinhalten, um unverhältnismässig hohe Vollzugskosten zu vermeiden (vgl. BBl 1996 IV 1230). Art. 60a GSchG konkretisiert bezüglich Finanzierung der Abwasseranlagen das Verur- sacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG (vgl. BBl 1996 IV 1229). Das GSchG enthält ledig- lich Grundsätze über die Finanzierung der Abwasseranlagen bzw. über die Kostenvertei- lung auf die Abwassererzeuger. Auch schreibt es den Kantonen die Verwendung be- stimmter Bemessungskriterien nicht vor, sondern erwähnt allein, dass bei der Ausgestal- tung der Abgaben unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers berück- sichtigt werden müsse. Das Bundesrecht belässt den Kantonen Raum für den Erlass selbständigen Rechts betreffend Abwasserabgaben. Pauschalierungen sind zulässig. Der Beizug stärker differenzierender Massstäbe erscheint nicht empfehlenswert, da da- mit meist neue Ungleichheiten zwischen den Abgabepflichtigen geschaffen werden (vgl. Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999/6, S. 552, 557; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 1.1; BGE 2P.232/2006 vom 16. April 2007, E. 3.3; BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.4.; BGE 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 4.2.). 3.2. Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) regelt in Art. 16 die Anschlussgebühren. Gemäss Abs. 4 wird diese auf- grund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegen- schaft bemessen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die für die Anschlussgebühr massge- bende Grundstücksfläche je nach Bauzonen- bzw. Nutzungsart gewichtet werde. Damit solle die unterschiedliche Nutzungsintensität der angeschlossenen Liegenschaften be- rücksichtigt werden, welche sich auch auf den Abwasseranfall und damit auf die Dimen- sionierung der Anlagen auswirke (vgl. Landsgemeindemandat 2000, Erläuterungen zu Geschäft 13 [Revision des GSchG], S. 88 f.). 42 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) favorisiert ein Modell, welches die Grundstücksfläche je nach Bauzonenzugehörigkeit gewichtet be- rücksichtigt. Ein solches System der Abgabenbemessung hat den Vorteil, dass es nicht auf das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. das Ausmass der effektiven Nutzung im Moment des Anschlusses, sondern auf die baurechtlich möglichen Höchstbelastungen abstellt (vgl. Karlen, a.a.O., S. 555, 558; BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.4.; BGE 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 4.2.). Die pauschalierte Bemessung der Kanalanschlussgebühren nach gewichteter Grund- stücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 4 EG GSchG steht demnach Art. 60a GSchG nicht entgegen. 3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung zum EG GSchG (VEG GSchG) gilt als anre- chenbare Grundstücksfläche die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inklusive Ufergehölzflä- chen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. Bei den abzuziehenden Flächen ist die Waldabstandsfläche nicht erwähnt, profitieren doch die Beschwerdeführer bezüglich maximal möglicher Wohnfläche auch von dieser Fläche. So wird die Waldabstandsfläche für die Berechnung der Ausnützungsziffer (Ver- hältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstücksflä- che) im Sinne von Art. 37 aBauV mitberücksichtigt. Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzel- lenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trot- toirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche (Art. 37 Abs. 3 aBauV). Die Waldabstandsfläche gehört demnach zur reinen Grundstücksfläche, aus welcher die nutzbare Geschossfläche berechnet wird. Die Beschwerdeführer können demnach auf ihrer bebaubaren Grundstücksfläche durch Eigentum an der Waldab- standsfläche eine höhere bauliche Ausnützung erwirken, als wenn ihnen die Waldab- standfläche nicht gehören würde. Dadurch erhöht sich auch die mögliche Abwasser- menge. Auch Art. 16 Abs. 2 VEG GSchG, wonach die Flächen mit den tatsächlichen Nutzungs- möglichkeiten zu gewichten sind, wenn unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten auf den beitragspflichtigen Grundstücken bestehen, lässt keinen Abzug der Waldabstandsfläche bei der Berechnung der anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG zu. Die Begrifflichkeit der "Nutzungsmöglichkeit" wird auch in Art. 52 Abs. 2 lit. a des Strassengesetzes (StrG) betreffend Perimeter-Kostenverteilung bei Grundstücken, welche in unterschiedlichen Nutzungszonen liegen, verwendet. Demnach ist Art. 16 Abs. 2 VEG GSchG dahingehend zu verstehen, als dass bei einem Grundstück, welches z.B. teils in der Landwirtschaftszone, teils in der Bauzone gelegen ist, auch entsprechend aufgeteilt gewichtet werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sind doch die Grundstücke der Beschwerdeführer einzig der Wohnzone W2 zugeordnet. Wohl wird die Ansicht der Beschwerdeführer geteilt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG, wonach bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, der Ge- wichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schutz- und Meteorwasseran- falls festgelegt wird, um eine Konkretisierungsnorm des Verursacherprinzips gemäss Art. 3a GSchG handle. Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG wurde hingegen erlassen, weil die in die- sen Zonen zulässigen Bauten und Anlagen zu unterschiedlich sind, als dass ein einheit- lich geltendes Gewicht ohne Verletzung des Äquivalenzprinzips festgelegt werden kann (vgl. Botschaft zum VEG GSchG vom 11. September 2001). Es rechtfertigt sich nicht, auch für Grundstücke in der Wohnzone W2 diese Norm analog zur Anwendung zu brin- 43 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang gen, zumal die mögliche Dimensionierung der Wohnnutzung durch die Ausnützungszif- fer genau definiert werden kann. 3.4. Schliesslich verletzen die verfügten Kanalanschlussgebühren auch nicht den Gleichbe- handlungsgrundsatz. Einerseits rügen die Beschwerdeführer den noch im Rekursverfahren eingebrachten Einwand nicht mehr, dass bei einer Nachbarliegenschaft ein Mischtarif zwischen Bau- land und Waldabstandsboden verrechnet und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Sie führen lediglich an, dass sich die Argumentation der Vorinstanz, nachvollziehen lasse, wenn ausgegangen werde, dass beim von den Beschwerdefüh- rern angeführten Einzelfall die Bestimmungen über die Festlegung der Kanalanschluss- gebühr tatsächlich falsch angewendet worden seien. Im Übrigen liegt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht vor, zumal aufgrund der Akten keine Hinweise be- stehen, dass die verfügende Behörde ausser im erwähnten Fall weitere rechtswidrige Gebührenberechnungen vorgenommen und damit allenfalls eine ständige gesetzwidrige Praxis gebildet und zudem zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65, E. 5.6). Andererseits hat die Waldabstandsfläche bezüglich baulicher Ausnützung, welche wie- derum Einfluss auf die anfallende Abwassermenge hat, die gleiche Bedeutung wie die üblichen Grenzabstandsflächen. Sie ist demnach bei der Berechnung der Kanalan- schlussgebühren gleich wie die normale Gebäudeabstandsfläche zu behandeln. 3.5. Die Berechnung der Kanalanschlussgebühren an sich wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist im Übrigen rechnerisch korrekt vorgenommen worden. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 5-2013 vom 2. Juli 2013 44 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.9. Akteneinsicht eines Erben in die Steuerunterlagen des Erblassers (…) I. 1. Gemäss Präsidialverfügung der Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil ver- starb im Jahr 2009 B, welcher mit letztwilliger Verfügung unter anderem C als Willens- vollstrecker und A als Erbe eingesetzt hat. 2. Der Rechtsvertreter von A ersuchte mit Schreiben vom 28. Juni 2013 bei der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. um Akteneinsicht in sämtliche Steuererklärungen, welche ab dem Todesdatum für den Nachlass von B eingereicht worden seien. 3. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 26. Juli 2013 das Gesuch um Akteneinsicht ab. So werde über rechtskräftige Steuerfaktoren gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StV ausschliesslich dem Steuerpflichtigen selbst Auskunft erteilt, nicht aber Dritten. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StG würde unter anderem der Willensvollstrecker als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen gelten, für den er handle. Die möglichen Erben seien in dieser Aufzählung nicht enthalten. Somit könne ihnen und ihren Vertretern auch keine Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden. Die möglichen Erben hätten sich bezüglich Akteneinsicht an den Willensvollstrecker zu wenden. 4. Der Rechtsvertreter von A (folgend: Beschwerdeführer) erhob am 20. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin). Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. (…) III. 1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer gemäss Präsidialverfügung der Erbschaftsbehörde Appenzell einge- setzter Erbe des verstorbenen B sei. Er habe weder die Erbschaft ausgeschlagen noch existiere ein Urteil, das ihm seine Stellung als eingesetzter Erbe entziehen würde. We- der das Bundesrecht noch das kantonale Recht würden Vorschriften kennen, aus wel- chen hervorgehe, dass bestimmte Dokumente notwendig wären, um die Erbenstellung geltend zu machen. Indem sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, dem Be- schwerdeführer die verlangten Informationen herauszugeben, habe sie sowohl das Uni- versalsukzessionsprinzip gemäss Art. 560 ZGB als auch das Akteneinsichtsrecht ge- mäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und kantonalem Steuerge- setz verletzt. 2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Beschwerdeführer sei bisher nicht als Erbe aner- kannt worden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit einer Erbbescheinigung als Erbe von B ausweisen. Erst wenn der Beschwerdeführer amtlich oder gerichtlich als Erbe anerkannt worden sei, könne er die Universalsukzession geltend machen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb als Drittem die Akteneinsicht aufgrund des Amtsgeheim- nisses gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG bzw. Art. 122 Abs. 1 StG verweigert worden. 45 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 3. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Todes des Erblassers kraft Ge- setz (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Art. 560 Abs. 3 ZGB). Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 125 Abs. 1 StG; Art. 114 Abs. 1 und 2 DBG). Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein (Art. 15 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). 4. Der Grundsatz der Universalsukzession, wonach mit dem Tod des Erblassers der Nach- lass in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, ist zwingendes Recht. Es gilt für die gesetzlichen und die eingesetzten Erben (vgl. Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht, Vierter Band, Erbrecht, 1. Teil, Basel. 2012, §2 S. 25; Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskom- mentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 560 N 40). Der Erwerb der Erbschaft durch die Erben erfolgt ohne deren eigenes Zutun durch den Erbgang, d.h. ohne Übertragung der absoluten oder relativen Rechte in den vom Gesetz dafür bestimmten Formen und ohne Mitwirkung einer Behörde, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes (vgl. Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 2, 29; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §15 N 1). Die Ausstellung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB beruht auf einem nichtge- richtlichen Verfahren, das keineswegs den Austrag aller Fragen über die Erbberechti- gung gestattet. Die Erbbescheinigung vermag keine Erbrechte zu schaffen. Sie ist nur ein provisorischer Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitz- nahme des und Verfügung über den Nachlass und steht unter dem Vorbehalt der erb- rechtlichen Klagen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, Art. 559 N 23; Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 559 N 45; Druey, a.a.O., §13 N 18). Die Steuersukzession tritt ein mit dem Erwerb der Erbschaft und knüpft somit an die zivilrechtliche Erbenstellung an; der Erbe ist Steuersukzessor. Es findet somit lediglich ein Parteiwechsel vom Erblasser auf die Erben statt. Jeder einzelne Erbe ist zur Aus- übung von Verfahrensrechten selbständig berechtigt und kann auch das in Art. 114 DBG und Art. 125 Abs. 1 StG verankerte Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, da die Geheim- nisherrschaft bezüglich des Steuergeheimnisses als vererblich zu betrachten ist (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2000, Art. 12 N 1, 11; Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 23a, 24; BGE 133 III 664 E. 2.5; Druey, a.a.O., §15 N 91; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 12 N 4, 6). Die Erben erwerben die Informationsansprüche grundsätzlich in ihrem Bestand und Umfang zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. In zeitlicher Hinsicht umfasst der Informationsan- spruch daher nicht nur den Stand des erblasserischen Vermögens per Todestag, son- dern alles, worüber Dritte dem Erblasser gegenüber auskunftspflichtig waren (vgl. Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 16). Dem Einsichtsrecht unterliegen zunächst die vom Steuerpflichtigen eingereichten oder unterzeichneten Akten. Das ist insbesondere die Steuererklärung samt Beilagen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aktenstücke für den Veranlagungsentscheid erheblich sind (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N 19). Das Akteneinsichtsrecht kann einzig dann verweigert werden, wenn die Geheimsphäre des Erblassers und des ge- meinsam steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten gemäss Art. 28 ZGB (vgl. BGE 118 IV 45 E. 4) dies gebietet (vgl. Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, in: ASA 64 S. 337 ff., S. 343 f., 46 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 352). Einsicht in die übrigen Akten wird nach Abschluss der Untersuchung nur gewährt, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Es ist im Einzelfall das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Orientierung und damit Ak- teneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Im privaten Interesse geheim gehalten werden können Akten, welche die persönlichen Verhältnisse des Erb- lassers oder Dritter betreffen, wie Scheidungsurteile und andere Prozessakten, Strafak- ten, Steuerhinterziehungsakten u.a. Ebenso kann die Wahrung eines Geschäftsgeheim- nisses das Akteneinsichtsrecht einschränken. Die Einsichtnahme in Denunziationen ist in aller Regel zu verweigern. Wenn es um die Schätzung von Grundstücken geht, ist es im Regelfall gerechtfertigt, die konkreten Katasternummern der zum Vergleich herange- zogenen Handänderungen nicht bekannt zu geben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 114 N 34 f.). Angesichts dessen, dass die Erben solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für die Steuerschulden des Erblassers haften, müssen ihnen jedenfalls diejenigen Verfahrens- rechte zugestanden werden, die für die Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haften- de Steuerschuldner - auch gegenüber dem Willensvollstrecker in aufsichts- und zivil- rechtlicher Hinsicht - unentbehrlich sind. Insbesondere ist ihnen Einsicht in die Akten, einschliesslich der Verfügungen und Entscheide des Einschätzungs- und Rechtsmittel- verfahrens, zu gewähren, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen (VG ZH SB.2005.00021 vom 25. Mai 2005, E. 4.3, in: StE 2006 B 92.7 Nr. 7). 5. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Erbenstellung im Nachlass von B haben sollte. Insbesondere ist ihnen kein gerichtlicher Entscheid zu entnehmen, der die entsprechende Erbenstellung des Beschwerdeführers aberkennt. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund des Universalsukzessions- und Eo-ipso- Prinzips gemäss Art. 560 ZGB als von B eingesetzter Erbe berechtigt, die Steuerakten des Erblassers einzusehen. Der Beschwerdeführer besitzt als Erbe das uneingeschränk- te Akteneinsichtsrecht bezüglich jener Akten, die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat und welche die Geheimsphäre des Erblassers oder dessen überle- bender Ehegattin nicht tangieren. Andere Akten, die geeignet sind, Entscheidungsgrund- lage zu sein, stehen ihm erst nach Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2013 vom 7. November 2013 47 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.10. Vollstreckung eines Entscheides Die gesuchstellende Partei hat bei der Vollstreckung von Entscheiden nach Art. 335 ff. ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit mit Urkunden zu beweisen, konkret dass die Kühe nicht die kleinsten üblichen Glocken trugen. Bei der Durchsetzung gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. A. (nachfolgend: gesuchstellende Partei) machte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgen- des Rechtsbegehren gegen B. (nachfolgend: Gegenpartei) anhängig: "Die Abschreibungsverfügung BKO 2-2012 soll in Ziffern 1.1 und 1.2 vollstreckt werden, unter Strafdrohung nach Art 292 StGB, Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme." (…) 3. Kann der Entscheid nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art 343 Abs. 1 ZPO anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (it. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken (lit. b); eine Ord- nungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c); eine Zwangs- massnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstü- ckes (lit. d); oder eine Ersatzvornahme (lit. e). 3.1. Das Gesetz verzichtet auf eine Stufenfolge, die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches nicht an den Antrag der der ge- suchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verschiedene Massnahmen können gleichzeitig kombiniert werden. Möglich wäre es auch, zuerst eine Massnahme anzuordnen, und wenn die Partei immer noch nicht erfüllt hat, eine weitere Massnahme festzulegen. Diese Kombination von Massnahmen kann bereits im ersten Entscheid des Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben (Daniel Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343 N. 14 f.). 3.2. Dem Vollstreckungsbegehren liegt das rechtskräftige Verfahren BKO 2-2012 zugrunde, wo die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Mai 2012 einen umfas- senden gerichtlichen Vergleich schlossen, insbesondere mit folgendem Inhalt: "1.1 B. verpflichtet sich, nur 3 Kühen der Kuhherde die kleinsten für Kühe üblichen Glo- cken umzulegen. 1.2 B. verpflichtet sich weiter, auf der Süd-Südostseite des klägerischen Grundstücks, gemäss beiliegendem Plan bis zum Abstand von 15 Metern ab Grundstückgrenze generell keine Kühe weiden zu lassen. Der Plan bildet integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches." 3.3. Die gesuchstellende Partei behauptet, die Kühe trügen nicht die kleinsten Glocken, was durch die Gegenpartei bestritten wird. Der Wortlaut von Ziffer 1.1. des Vergleichs ver- pflichtet die Gegenpartei, höchstens 3 Kühen der Kuhherde Glocken umzuhängen, und 48 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang zwar die kleinsten für Kühe üblichen, nicht die kleinsten möglichen. Die Beweislast da- für, ob in diesem Punkt der Vergleich inhaltlich bereits erfüllt ist, trägt die gesuchstellen- de Partei. Das anzuwendende Summarverfahren bewirkt eine Beweismittelbeschrän- kung: der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. Es liegen keinerlei Urkunden im Recht, welche beweisen würden, dass es sich bei den umgehängten Glocken nicht um die "kleinsten für Kühe üblichen" handelt. Entsprechend gilt die Behauptung als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Unbestrittenermassen hat die Gegenpartei bereits seit August 2012, also vor Einrei- chung des Vollstreckungsgesuchs, die schraffierte Fläche gemäss Anhang zu Ziffer 1.2. eingezäunt, halten also dessen Kühe seit damals den verlangten Grenzabstand ein. Da aktuell somit keine Verletzung des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs durch die Gegenpartei vorliegt bzw. nachgewiesen ist, sind die Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei betreffend Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme abzu- weisen. 3.4. Wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wird nach Art. 292 Strafgesetz- buch (StGB) mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der gerichtliche Vergleich im Verfahren BKO 2-2012 stellt zweifellos eine amtliche Ver- fügung dar. Entsprechend ist, auf Antrag, Ungehorsam gegen die Ziffern 1.1. und 1.2., auch ohne aktuellen Anlass, vorsorglich unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB zu stellen. … Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid E 66-2013 vom 25. Juni 2013 49 - 49