Nach Abschluss der Therapie, auch bei deren allfälligem Scheitern, wird die Therapeutin aufgefordert, innert 14 Tagen dem Gericht einen Abschlussbericht einzureichen, welcher als (Teil-)Grundlage für die Sorgerechtszuteilung dienen kann. In analoger Anwendung zu Art. 184 ZPO wird die gerichtlich eingesetzte Therapeutin bezüglich des Berichts zur Wahrheit verpflichtet und hat diesen fristgerecht abzuliefern. Die Therapeutin wird auch auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen.