In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falls erscheint eine solche Therapie für Eltern in Trennungssituation auch als mildeste mögliche Massnahme. In Anwendung von Art. 307 ZGB sind die Eltern im Sinne einer Weisung zu verpflichten, an dieser "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen, solange die therapierende Fachperson diese als nötig bzw. sinnvoll erachtet. Auf die mögliche Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall ist zurzeit zu verzichten, da beide Elternteile ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Therapie erklärt haben (vgl. BGE 5A_140/2010 Erw. 3 bezüglich einer angeordneten Therapie zur Behandlung der PAS-Indikation).