Die in Art. 297 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mediation führt in einem solchen Fall nicht zum Ziel, da in einem solchen Prozess grundsätzlich rationale Lösungen erarbeitet werden. Emotionale Themen aus der aufzulösenden Paarbeziehung können demgegenüber in Mediationen weder systematisch verarbeitet noch insbesondere therapiert werden. Eine mögliche Begutachtung des Kindes (unter Einschluss seiner Eltern) ist dem Kindeswohl kurzfristig nicht förderlich und führt grundsätzlich nur zur Feststellung der aktuellen Verhältnisse, aber kaum zu langfristig tragbaren Lösungen. Teilweise verfügen Gerichte in ähnlichen Situationen eine Paartherapie.