5.3. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens musste aus Gründen des Kindeswohls bereits eine Beistandschaft über das Kind nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB verfügt werden. Trotzdem gelang es nicht, eine sinnvolle Besuchsrechtsregelung durchzusetzen; einmal kam es in diesem Zusammenhang sogar zu einem Polizeieinsatz. Eine sinnvolle direkte Kommunikation zwischen den Eltern bezüglich sämtlicher Kinderbelange ist nicht möglich; teilweise läuft sie über den Beistand. Offensichtlich reicht auch die im Abänderungsverfahren bereits errichtete umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art.