CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 16). 5.2. Da ihnen das Kindswohl am Herzen liegt, haben sich die Eltern anlässlich der Besprechung vom 25. September 2012 bereit erklärt, gemeinsam eine spezifische Therapie für ihre konkrete Situation als Eltern in Trennung durchzuführen und den Gerichtspräsidenten ersucht, eine geeignete Person für diese Therapie zu bestimmen.