Statt einem spektakulären "Grossaufgebot im Katastrophenfall", in welchem das Kind bereits erheblich strapaziert wurde, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben. Nach dem Prinzip der Stufenfolge lassen sich die einmal getroffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denkbar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 5). Weisungen, mit welchen Eltern verpflichtet werden, bei einer geeigneten Therapie mitzumachen, sind grundsätzlich zulässig (BSK-ZGB-I, Peter Breitschmid, Art. 307 N 22; CHK, Yvo Biderbost, Art.