Dass auch ohne Antrag eines Elternteils eine solche Massnahme getroffen werden kann, versteht sich von selbst; denn das Kindeswohl steht hier auf dem Spiel (BSK-ZPO, Kurt Siehr, Art. 276 N 7; vgl. auch CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 15). Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln. Statt einem spektakulären "Grossaufgebot im Katastrophenfall", in welchem das Kind bereits erheblich strapaziert wurde, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben.