5.1. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig, fachlich korrekt, doch mit minimalem Eingriff in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 4). Kindesschutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dass auch ohne Antrag eines Elternteils eine solche Massnahme getroffen werden kann, versteht sich von selbst;