5. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Es kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB). Das Gericht trifft im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. 49 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang