3. Mit Zwischenverfügung S 12-2012 vom 29. Juni 2012 errichtete der Bezirksgerichtspräsident in Anwendung von Art. 308 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB eine umfassende Erziehungsbeistandschaft über S.; dies in Absprache mit den Parteien und deren Einverständnis: "B. wird als Beistand für S., geboren 2003, im Sinne von Art. 308 Abs. 1-3 ZGB eingesetzt, um im Sinne der Erwägungen die Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat zu unterstützen und notfalls Weisungen zu erteilen. Er hat alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, um damit eine Kindswohlgefährdung zu vermeiden. (…)"