1. Im Ehescheidungsverfahren S 9-2010 genehmigte der Bezirksgerichtspräsident, nach Anhörung des Kindes, mit Urteil vom 30. April 2010 die durch M. und V. eingereichte Konvention, insbesondere bezüglich der elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn S., welche lautet: "Die Ehegatten beantragen dem Gericht, dass der gemeinsame Sohn S., geboren 2003, in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern M. und V. zu belassen sei. Der Hauptwohnsitz von S. ist bei der Mutter M."