4.3. Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Betreibung zurückzuziehen und im Betreibungsregister löschen zu lassen, erübrigt sich angesichts von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 8a N 19). Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. April 2012 und der Einspracheentscheid vom 24. April 2012 der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Betreibung Nr. Z des Betreibungsamtes Appenzell wird aufgehoben.