Da der Beschwerdeführer mit Gutheissung seiner Beschwerde nicht nur die Fortsetzung der Betreibung verhindern kann, sondern auch die materielle Rechtslage betreffend der Betreibungs- und Inkassokosten von Fr. 114.-- geklärt erhält, nämlich dass diese nicht geschuldet sind, wird sein Rechtsbegehren in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG (Aberkennungsklage) behandelt. Wie in Ziff. 3.4. der Erwägungen festgehalten, besteht die Betreibungs- und Inkassoschuld von Fr. 114.-- gegenüber dem Beschwerdeführer nicht, weshalb die Betreibung aufzuheben ist.