4.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen, das Betreibungsbegehren der Y AG vom 6. März 2012 über Fr. 60.25 plus Zinsen und Nebenkosten sei zu löschen, eventualiter sei die Y AG aufzufordern, das Betreibungsbegehren vom 6. März 2012 zurückzuziehen. 4.2. Da die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. Z nicht fortsetzen darf, kann der Beschwerdeführer mit diesem Antrag zusätzlich einzig erreichen, dass das Betreibungsamt Dritten gegenüber keinen Betreibungsregisterauszug bekannt gibt, welcher einen Eintrag der Betreibung Nr. Z enthält.