Der Rechtsvorschlag wurde vom Beschwerdeführer somit zu Recht erhoben, weshalb einerseits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag beseitigte, und andererseits der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 24. April 2012 aufzuheben sind. Der Rechtsvorschlag bleibt somit bestehen und die Betreibung Nr. Z kann von der Beschwerdegegnerin nicht mehr fortgesetzt werden. 47 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang