Da somit die Zustellung zumindest einer Mahnung an den Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, ist auch die Betreibung materiell nicht zulässig gewesen. Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden, die Betreibungs- und Inkassokosten über Fr. 114.-- zu bezahlen. Sein Rechtsbegehren, die Forderung von Fr. 114.-- sei abzuweisen, ist somit gutzuheissen.