Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 30).