Jedenfalls in jenen Fällen der Massenverwaltung erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Beweismass als gerechtfertigt, wo der fragliche Vorgang - wie etwa die von ihm zu beurteilende Zustellung von Mitteilungen kasseninternen Rechts via eigenem Publikationsorgan - nicht an sich schon Anlass zur Einleitung eines Anfechtungsverfahrens gibt (vgl. BGE 120 V 33, E. 3c). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache.