Die Zustellung der Mahnung muss im Sozialversicherungsverfahren im Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 14). Jedenfalls in jenen Fällen der Massenverwaltung erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Beweismass als gerechtfertigt, wo der fragliche Vorgang - wie etwa die von ihm zu beurteilende Zustellung von Mitteilungen kasseninternen Rechts via eigenem Publikationsorgan - nicht an sich schon Anlass zur Einleitung eines Anfechtungsverfahrens gibt (vgl. BGE 120 V 33, E. 3c).