Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung ist demnach der Erlass einer schriftlichen Mahnung (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Zürich 2010, Art. 64a N 1). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie muss dem Schuldner dergestalt zugehen, dass ihre Zurkenntnisnahme nur noch von 46 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang dessen Verhalten abhängig ist (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 7).