79 SchKG, mit dem Unterschied, dass der Schuldner sich zum materiellen Bestand der Forderung gegenüber einer unabhängigen Instanz nicht äussern konnte. Das Sozialversicherungsgericht ist somit verpflichtet, im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der betriebenen Forderung vorzunehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1).