Ficht ein Schuldner die Verfügung nicht an, wird einerseits die Rechtsöffnung definitiv, weshalb die Betreibung fortgesetzt werden kann, andererseits ist über Bestand und Höhe der Forderung rechtskräftig entschieden. Die Verfügung der Krankenversicherung entfaltet somit Wirkung wie ein Gerichtsurteil über eine Anerkennungklage gemäss Art. 79 SchKG, mit dem Unterschied, dass der Schuldner sich zum materiellen Bestand der Forderung gegenüber einer unabhängigen Instanz nicht äussern konnte.