79 SchKG aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (vgl. BGE 119 V 329, E. 2b; BGE 121 V 109; Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Ficht ein Schuldner die Verfügung nicht an, wird einerseits die Rechtsöffnung definitiv, weshalb die Betreibung fortgesetzt werden kann, andererseits ist über Bestand und Höhe der Forderung rechtskräftig entschieden.