3.3. Nach der Rechtsprechung sind die Krankenversicherungen befugt, mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid über den Bestand ihrer Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegenüber versicherten Personen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens analog zu Art. 79 SchKG aufzuheben.