frau, die Mahnung am 19. Dezember 2011 und am 18. Januar 2012 die letzte Mahnung zugestellt habe. Die Krankenkassen seien gesetzlich nicht verpflichtet, die Rechnungen oder Mahnschreiben eingeschrieben zu versenden. Die Zustellung müsse im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass drei an die richtige Adresse verschickte Schreiben in der Schweiz nicht ankommen würden, sei wenig wahrscheinlich und der Gegenbeweis habe durch den Versicherten nicht annähernd erklärt werden können. Demnach seien die drei Schreiben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgültig zugestellt worden.