3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder die Rechnung noch die Mahnungen über den Betrag von Fr. 60.25 erhalten habe. Ihm sei es objektiv nicht möglich, die Nicht-Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass die fraglichen Dokumente zugestellt worden seien. Den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Zustellungen bleibe die Beschwerdegegnerin schuldig. Es fehle der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin die Originalrechnungen/Mahnungen richtig adressiert, ausgedruckt, couvertiert, frankiert und der Post übergeben habe.