Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Ehegatte für die Behandlungskostenbeteiligung von 10% (Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seiner Ehegattin belangt werden kann. Die Beschwerdegegnerin durfte somit gegenüber dem Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Ehegatten den Selbstbehalt, welcher aus einer ärztlichen Behandlung seiner Ehegattin resultierte, in Rechnung stellen.