2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführer für die Kostenbeteiligung seiner Ehefrau solidarisch hafte. 2.3. Indem der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin betriebene Forderung von Fr. 60.25 mit Valuta 14. Mai 2012 ab seinem Konto bezahlte, hat er die solidarische Haftung mit seiner Ehegattin anerkannt. Bezüglich dieser Rechtsfrage geniesst der Beschwerdeführer demnach kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.