7. X überwies am 14. Mai 2012 den Betrag von Fr. 60.25 an die Y AG (BF act. 5). 8. Am 24. Mai 2012 reichte X (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Y AG (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. April 2012 ein. (…) (…) II. (…) 2.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass für ihn unklar sei, weshalb er für eine Forderung gegenüber seiner Ehefrau betrieben werde. 44 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang