5. Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 11. April 2012 Einsprache. Er habe von der Forderung über Fr. 60.25 keine Kenntnis, denn weder er noch seine Ehefrau, A, eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten hätten. 6. Die Y AG wies am 24. April 2012 die Einsprache gegen die Betreibung Nr. Z ab und hielt an der Verfügung vom 10. April 2012 fest. Gleichzeitig stellte sie X die Selbstbehalt- Rechnung vom 21. Oktober 2011 über Fr. 60.25, deren Mahnung vom 19. Dezember 2011 (Fr. 60.25 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 10.--) und deren letzte Mahnung vom 18. Januar 2012 (Fr. 60.25 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.--) zu.