2. Am 20. März 2012 wurde X der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Appenzell in der Betreibungs-Nr. Z über Fr. 60.25 nebst Zins zu 5% seit 2. März 2012 zuzüglich Mahnkosten über Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 30.-- zugestellt. 3. X erhob gegen diese Betreibung am 29. März 2012 Rechtsvorschlag. 4. Mit Verfügung vom 10. April 2012 hob die Y AG den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. Z im Betrag von Fr. 174.25 vollständig auf. Der Rechtsvorschlag sei unbegründet, denn bei Vertragsabschluss sei die Verpflichtung eingegangen worden, die gesetzlichen Kostenbeteiligungen gemäss Art. 105b KVV zu bezahlen.