2.4. KVG-Beschwerde Der Ehemann haftet während des Zusammenlebens solidarisch mit seiner Ehegattin für ihre Behandlungskostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 163 i.V.m. Art. 166 ZGB). Der Beweis der Zustellung einer Mahnung wurde nicht erbracht, weshalb die Betreibung materiell nicht zulässig war (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Aufhebung der Betreibung in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG. I. 1. X war im Jahr 2011 bei der Y AG gemäss KVG versichert.