Die Beklagte verletzt somit durch die Bezeichnung ihres Getränks mit "Flauderspiel" das Markenrecht der Klägerin. Die Klage ist demnach gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 MSchG zu schützen. Der Beklagten ist zu verbieten, die Bezeichnung "Flauderspiel" zur Kennzeichnung ihrer Getränke zu verwenden und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Getränke anzubieten oder zu vertreiben. Da die Klage bereits aus Markenrecht geschützt wird, braucht vorliegend nicht mehr geprüft zu werden, ob sie auch gemäss UWG zu schützen wäre.