5.4. Die massgeblichen Abnehmerkreise bestehen sowohl bei der Marke der Klägerin als auch beim Kennzeichen der Beklagten aus einem Massenpublikum für schwach- bzw. nichtalkoholische Getränke. So führt die Klägerin bei ihrem Firmenzweck die Herstellung und den Vertrieb von Mineralwassern, Fruchtsäften, Spirituosen und Likören auf (vgl. GS act. 2). Seit Jahren stellt sie ausser Mineralwassergetränken auch alkoholhaltige Getränke her und vertreibt diese auf dem Markt (vgl. www.mineralquelle.ch). Die beiden Getränke "Flauder" und "Flauderspiel" unterscheiden sich einzig durch den Alkoholgehalt.