Oder anders formuliert: Der Schutz einer Marke erstreckt sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nachbarmärkte. Hinter diesem Konzept steht die Erkenntnis, dass jeder Wettbewerber sein Angebot in einem gewissen Umfang erweitern oder verändern kann (vgl. Marbach, a.a.O., sic! 2007, S. 9). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringen Aufmerksamkeit und einem kleineren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen. Zu Massenartikeln des täglichen Bedarfs zählen namentlich Lebensmittel, beispielsweise alkoholfreie Getränke, Bier oder Wein (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 52 f.).