Überhaupt keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat der Umstand, ob Waren im Direktverkauf, über Spezialgeschäfte oder über Warenhäuser vertrieben werden. So steht es dem Markeninhaber frei, den Einsatz seiner Marke zu ändern und seine Markenprodukte auf andere Vertriebswege zu bringen (vgl. David, a.a.O., Art. 3 N 40). Der Sperrbereich einer Marke beschränkt sich nicht nur auf den effektiv bearbeiteten Markt. Er ist erweitert und erfasst auch gleichartige Waren und Dienstleistungen. Oder anders formuliert: Der Schutz einer Marke erstreckt sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nachbarmärkte.