5.1. Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der normativ objektiviert definierten Produkte. Keine Rolle spielt eine spezifisch marketingmässige Positionierung im Wettbewerb wie Verkaufsgebiet, Verkaufspreis oder Qualität (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 49 f.; Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 3, 10, Ziff. 4). Überhaupt keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat der Umstand, ob Waren im Direktverkauf, über Spezialgeschäfte oder über Warenhäuser vertrieben werden.