Die Klägerin hat folglich glaubhaft gemacht, dass sie dieses Wort aus dem auffälligen Dialektwort "Flickflauder", welches nur im Kanton Appenzell I.Rh. verwendet wird, abgeleitet hat und sich bei der Markenfindung nicht an ausserkantonalen Dialektbegriffen orientierte. So hat die Klägerin die Marke "Flauder" werbemässig von Beginn weg mit einem Schmetterling kombiniert. Die Behauptung der Klägerin, bei der Marke "Flauder" handle es sich um ein kreatives, neues und überraschendes Kennzeichen, wird demnach geteilt.