4.3. Die Beklagte demgegenüber bestreitet, dass das Getränk "Flauder" beträchtliche Bekanntheit erlangt habe. Aus dem Umstand, dass das Getränk "Flauder" von den Grossverteilern Migros und Coop in das Sortiment aufgenommen worden sei, seien keine Rückschlüsse auf den Erfolg des Produkts zulässig. Vielmehr sei es so, dass Anbieter neuer Produkte den Grossverteilern hohe Promotionsbeträge entrichten könnten und müssten, damit diese Produkte in das Sortiment aufgenommen würden.