Die Marke "Flauder" der Klägerin erweise sich als besonders unterscheidungskräftig und somit als starke Marke, der grosser Schutz zukomme. Dass der Begriff "Flauder" in dieser Form heute in der Schweiz überhaupt nicht mehr gebraucht werde, und das wohl schon seit mehreren Jahrzehnten, zeige deutlich, dass die Beklagte bei der Wahl des Kennzeichens "Flauderspiel" ganz bewusst die geschützte Marke der Klägerin übernommen habe.